Sehr geehrter Fragesteller,
dadurch, dass die Gebäude auf ihrem Grundstück errichtet sind, sind Sie gemäß § 903 BGB
iVm §§ 93
, 94 BGB
Eigentümer der Gebäude. Ein Scheinerwerb nach § 95 BGB
ist eher auszuschließen. Einbauten beweglicher Sachen in die Immobile gehen auch nach § 946 BGB
auf den Grundstückseigentümer über.
Bei einer unentgeltlichen Überlassung des Grundstücks handelt es sich um eine Leihe nach den §§ 598 BGB
ff, die man grundsätzlich jederzeit nach § 604 BGB
durch Rückforderung unter einer angemessen Fristsetzung, in ihrem Fall ca. 1 Monat unter Benennung des konkreten Tages der Rückgabe beenden kann.
Problematisch ist aber die Möglichkeit der Rückforderung der erbrachten Leistungen nach § 812 BGB
wegen Zweckverfehlung bzw. nach § 951 BGB
. Verwiesen sei hierbei beispielsweise auf BGH, Urteil vom 04-04-1990 - VIII ZR 71/89
.
1. Ja. Eine Kündigung mit Frist ist notwendig. Auch bei einer Leihe. Siehe oben.
2. Nein. Eine Kündigung ist in jedem Fall notwendig, wenn man sich in den Besitz der Gebäude bringen will.
3. Ja. Siehe oben. Man kann grds. aber auch den Rückbau der Einrichtungen verlangen ohne damit eine Ausgleichspflicht für erbrachte Leistungen auszulösen. Dies ist sicher ein nicht zu unterschätzendes Druckmittel in den anstehenden Vertragsverhandlungen.
4. Ja. § 836 BGB
+ etwaige Ortssatzung zu Räum- / Reinigungspflichten.
5. Ja. Diesen Anspruch haben Sie nach § 903 BGB
bzw. wenigstens § 242 BGB
. Hier ist wiederum eine Fristsetzung per Einwurfeinschreiben - ca. 10 Werktage - zwecks Besichtigung ratsam.
Sollte es wie zu erwarten zu Problemen bei der Rückgabe des Grundstücks kommen, sollten Sie umgehend einen Kollegen vor Ort mandatieren. Viel Erfolg in ihrer Angelegenheiten!
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Antwort
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Sehr geehrter Herr Saeger,
vielen Dank für Ihre umgehende Antwort.
Bei eventueller Verweigerung einer Besichtigung hilft dann sicher nur noch der Rechtsweg über das Gericht,denn erzwingen kann ich den Zutritt ja wohl nicht, auch wenn ich berufswegen mit Notöffnungen vertraut bin ;-)?
In welchen Schwierigkeitsgrad ordnen Sie diese Problematik ein kurzfristig, langfristig, leicht-mittel-schwer?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragensteller,
in der Tat sollten Sie wegen einer eventuellen Besitzstörung die Räumlichkeiten nicht zwangsweise öffnen, auch wenn Sie das sicher schnell hinbekämen. ;-)
Dann sollte man in der Tat einen Kollegen beauftragen.
Das Problem ist eher mittlerer Art. Denn für den Gegner wird es kaum verlockend sein, alles abzubauen. Außer, er wäre wirtschaftlich absolut unvernünftig. Wenn man emotional und finanziell auch ein wenig auf die Befindlichkeit des Gegners eingeht - er ja uU viel in die Immobilie gesteckt, kann man sicher auch eine schnelle, saubere Lösung finden. Nur die "ganz oder gar nicht" Lösungen bereiten in der Regel längerfristige Probleme.
Gruß
D. Saeger