Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst gehe ich nach Ihrer Schilderung davon aus, dass eine Eigentumsgemeinschaft vorliegt. Wenn dem Miteigentümer kein alleiniges Sondernutzungsrecht an dem Kellerraum zusteht wird der Kellerraum, der im Gemeinschaftseigentum steht, von allen Miteigentümern gemeinsam zu nutzen sein.
Das LG Hamburg hat in einem Urteil vom 9.4.2014 entschieden (Az.: 318 S 117/13
), dass ein Sondernutzungsrecht nicht durch bloßen Beschluss eingeräumt werden kann, sondern im Grundbuch eingetragen sein muss, also aufgrundlage einer Teilungserklärung, welche das Sondernutzungsrecht begründet hat.
Besteht kein wirksam eingeräumtes Sondernutzungsrecht, kommt § 15 Abs. 3 WEG
zur Anwendung:
"Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht."
Sie können also von dem Miteigentümer verlangen, dass er Ihnen eine Ihrem Miteigentumsanteil entsprechende Fläche an dem Keller zur Nutzung herausgibt und diesen Anspruch bei Weigerung auch gerichtlich geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 19.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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19.02.2017
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13:04
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln
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E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
19.02.2017 | 13:18
Klare Antwort. Aber: ich habe im letzten Jahr von einem Grundsatz Urteil gehört, dass diese Sache noch präzisiert. Können Sie mir sagen, um welches Urteil es sich handeln könnte?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19.02.2017 | 13:23
Bei meiner Recherche bin ich lediglich auf das genannte Urteil des LG Hamburg gestoßen. Ich gehe davon aus, dass dieses gemeint ist.