Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass die Nutzungsvereinbarung notariell beurkundet wurde. Dann können Sie Ihre Schwester auf Unterlassen der Nutzung "Ihrer" Wohnung verklagen. Ob Ihre Schwester anschließend in der Lage ist, den Inhalt des Unterlassungsurteils zu verstehen und sich daran zu halten, ist eine andere Frage.
Soweit es nicht um "Ihre" Wohnung sondern nur um die Gemeinschaftsräume geht, bleibt tatsächlich nur ein Schadenersatzanspruch auf Reinigung und Reparatur.
Da Ihrer Schwester 50% gehören, können Sie Ihrer Schwester nicht verbieten, sich Besuch einzuladen.
Die Ansicht des Kollegen dürfte leider richtig sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Antwort.
Die Nutzungsvereinbahrung wurde nicht beurkundet sondern nur privat schriftlich festgehalten, allerdings mit zwei Zeugen.
Laut Internet gibt es ja einen Passus nach § 2038 Abs. 2 S. 1
, 743 BGB
wonach grundsätzlich jeder Erbe das Recht hat, eine Nachlassimmobilie zu nutzen – allerdings nur, wenn er damit nicht die Möglichkeit der anderen Erben einschränkt, die Immobilie ebenfalls zu nutzen.
Wäre dieser Fall nicht gegeben? Schließlich schließt ihre "Art der Nutzung" ja meine Nutzung in vielfacher Weise eigentlich aus und das wurde ja auch polizeilich dokumentiert. Ich muss ja sonst zumindest um mein Hab und Gut fürchten. Versuche ich dort zu wohnen oder gar zu vermieten, müsste ich sogar Übergriffe wie Nötigung oder Körperverletzung befürchten.
Insofern müsste sich daraus doch ableiten lassen, dass ich ihr die Nutzung untersagen kann oder sich zumindest der Anspruch auf Schadensersatz auch auf einen Ausgleich für Miete o.Ä. erstrecken.
Sehr geehrter Fragesteller,
das Einladen von Besuch zählt als normaler Gebrauch. Wenn einer der Besucher sich anders verhält, als sich Besucher normalerweise verhalten, dann kann man diesem Besucher Hausverbot erteilen, aber nicht verhindern, dass Ihre Schwester anschließend wieder neuen Besuch einlädt, der sich auch anders benimmt, als es von Besuchern normalerweise erwartet wird.
Mir freundlichen Grüßen