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Erbengemeinschaft Immobilie - Nutzung untersagen

7. Dezember 2020 08:31 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin zusammen mit meiner Schwester Eigentümer einer Immobilie zu je 50% in Erbengemeinschaft.
Die Immobilie hat zwei abgeschlossene Wohneinheiten, eine Abgeschlossenheitserklärung wurde erteilt. Für die Zeit bis zur Auseinandersetzung haben wir eine Nutzungsvereinbarung getroffen, wonach die Parteien "ihre Wohung" gemäß Abgeschlossenheitserklärung "im Sinne einer Eigentumswohnung nutzen können".
Nun folgendes Problem: Meine Schwester ist schwer krank geworden (Psyche, Alkohol-/Medikamentensucht) und wir konnten den Prozess der Auseinandersetzung daher nicht zu Ende führen (u.A. durch Beteiligung Betreuungsgericht/Betreuer).
Während ich nun versuchte (und weiter versuche) eine Lösung ohne Teilungsversteigerung zu finden, hat sich der Zustand meiner Schwester im weiter verschlechtert. Dies führte dazu, dass sie ihre Wohnung und die gemeinsam genutzten Räume verwahrlosen lässt und natürlich auch ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (die Betreuung umfasst bislang nicht den Bereich "Wohnen" - hier rührt sich das Betreuungsgericht seit Monaten nicht trotz Polizeiberichten, Anträgen u.s.w.). Es kommt hier zu Schäden an der Bausubstanz. Zudem hat sie mich und meine Frau immer wieder regelrecht "belagert" wenn sie einsam und zugedröhnt war. Das ging so weit, dass man sich nur noch durch das Rufen des Notrufs helfen konnte.
Viel schlimmer aber ist, dass sie sich "Gäste" ins Haus holt, die sie in immer wieder abgebrochenen Therapieaufenthalten kennengelernt hat. Durch diese Gäste fand "Stalking" statt, es wurden Fake-Profile in Online-Portalen angelegt, die für späten/nächtlichen Besuch "Paarungswilliger" gesorgt haben und die natürlich auch bei mir vorstellig wurden. Es kam durch "Gäste" zu einem Einbruch in "ihre Wohnung" aber auch innerhalb des Hauses in einen von mir genutzten Raum mit Diebstahl. Die meisten Dinge wurden angezeigt und oder zumindest polizeilich dokumentiert.
Darüber hinaus kam es zu unzähligen Polizei- und RTW-Einsätzen (dreistellig in 2020), da die Gäste und meine Schwester derart labil sind, dass sie gewalttätig werden, in und um das Haus randalieren, mit Selbstmord drohen oder sich schlicht bis zur Bewusstlosigkeit zudröhnen.
Zum Selbstschutz sind wir mittlerweile ausgezogen und nutzen die Immobilie nur noch als "Abstellraum".
Da die Schäden jedoch zunehmen, bei meiner Schwester, auch insbesonders bezüglich des Besuchs, kein Einlenken zu erreichen ist und mir die Nutzung der Immobilie nach meiner Einschätzung nicht mehr möglich ist, möchte ich nun zumindest versuchen, ihr die Nutzung in der aktuellen Form zu untersagen. Zumindest, bis man entweder eine einvernehmliche Lösung gefunden hat oder die Teilungsversteigerung durchgeführt wurde.
Ich habe mich dazu bei einem Anwalt erkundigt, dieser vertritt jedoch die Meinung, dass viele Aspekte irrelevant wären, weil ich ja nicht mehr dort wohne und dass mir bestenfalls ein Schadenserartzanspruch zusteht, aber nur für Reinigung/Reparatur.
Für eine "zweite Meinung" wäre ich sehr dankbar.

Vielen Dank vorab.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass die Nutzungsvereinbarung notariell beurkundet wurde. Dann können Sie Ihre Schwester auf Unterlassen der Nutzung "Ihrer" Wohnung verklagen. Ob Ihre Schwester anschließend in der Lage ist, den Inhalt des Unterlassungsurteils zu verstehen und sich daran zu halten, ist eine andere Frage.
Soweit es nicht um "Ihre" Wohnung sondern nur um die Gemeinschaftsräume geht, bleibt tatsächlich nur ein Schadenersatzanspruch auf Reinigung und Reparatur.
Da Ihrer Schwester 50% gehören, können Sie Ihrer Schwester nicht verbieten, sich Besuch einzuladen.
Die Ansicht des Kollegen dürfte leider richtig sein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 7. Dezember 2020 | 09:38

Vielen Dank für die Antwort.
Die Nutzungsvereinbahrung wurde nicht beurkundet sondern nur privat schriftlich festgehalten, allerdings mit zwei Zeugen.
Laut Internet gibt es ja einen Passus nach § 2038 Abs. 2 S. 1 , 743 BGB wonach grundsätzlich jeder Erbe das Recht hat, eine Nachlassimmobilie zu nutzen – allerdings nur, wenn er damit nicht die Möglichkeit der anderen Erben einschränkt, die Immobilie ebenfalls zu nutzen.
Wäre dieser Fall nicht gegeben? Schließlich schließt ihre "Art der Nutzung" ja meine Nutzung in vielfacher Weise eigentlich aus und das wurde ja auch polizeilich dokumentiert. Ich muss ja sonst zumindest um mein Hab und Gut fürchten. Versuche ich dort zu wohnen oder gar zu vermieten, müsste ich sogar Übergriffe wie Nötigung oder Körperverletzung befürchten.
Insofern müsste sich daraus doch ableiten lassen, dass ich ihr die Nutzung untersagen kann oder sich zumindest der Anspruch auf Schadensersatz auch auf einen Ausgleich für Miete o.Ä. erstrecken.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Dezember 2020 | 09:49

Sehr geehrter Fragesteller,

das Einladen von Besuch zählt als normaler Gebrauch. Wenn einer der Besucher sich anders verhält, als sich Besucher normalerweise verhalten, dann kann man diesem Besucher Hausverbot erteilen, aber nicht verhindern, dass Ihre Schwester anschließend wieder neuen Besuch einlädt, der sich auch anders benimmt, als es von Besuchern normalerweise erwartet wird.

Mir freundlichen Grüßen

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