, frühestens jedoch eine Woche nachdem der Notar, wozu er hiermit beauftragt wird, dem Käufer das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen an die im Urkundseingang genannte Anschrift schriftlich bestätigt hat, dass: a. zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, und zwar mit Rang nur nach Grundpfandrechten, bei deren Bestellung der Käufer mitgewirkt hat, b. die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Stadt ..in Hessen .. vorliegt. 3. ... Frage: wäre die Aufnahme des „Ausschlusses von <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/454.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 454 BGB: Zustandekommen des Kaufvertrags">§454 BGB</a>" in der Urkunde für mich als Verkäufer zweckdienlich um eine Aufhebung des Vertrages zu erreichen, falls Probleme auftauchen oder hilft nur die Festlegung eines festen Termins, bis zu dem der Vertrag zu erfüllen ist, ansonsten ist dieser nichtig?