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Vermögensverschiebung vor einer Privatinsolvenz

| 30. Januar 2011 12:00 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Folgender Sachverhalt:

Wir schreiben das Jahr 2000. K ist Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der X-GmbH. Diese hat ein Nettovermögen von ca. 1 Million Euro, angelegt in Immobilien und Wertpapieren. Gegen die K privat hat das Finanzamt allerdings noch Steuerforderungen in Höhe von 200.000 Euro aus vergangenen Jahren. Entsprechende Steuerbescheide an die K sind bereits vor dem Jahr 2000 an sie ergangen. Weil K nicht genügend Geld hat, die Steuern zu bezahlen, andererseits aber das Vermögen ihrer GmbH unangetastet lassen möchte, überträgt sie im Januar 2001 ihre Gesellschaft auf den Bekannten B. Der B erwirbt zum symbolischen Preis von einem Euro K's GmbH weit unter Wert und wird Geschäftsführer. Gleichzeitig wird die X-GmbH in die Y-GmbH umbenannt. K wird Angestellte der Y-GmbH mit einem Gehalt von 7.000 Euro im Jahr. B erhält nichts. Er kümmert sich auch nicht um die Geschäfte der GmbH. Dies macht weiterhin alles K.

Weil K ihre Steuern nicht zahlt, ergeht im Laufe des Jahres 2001 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts gegen sie. K beantragt daraufhin im März 2002 ein Privatinsolvenzverfahren. Dieses wird auch eröffnet. Das Gericht und der Insolvenzverwalter werden von K über ihre Verschiebung der X-GmbH an B nicht informiert. Im Mai 2008 erhält K Restschuldbefreiung. Ein Jahr darauf erwirbt K's Lebensgefährte M, mit dem K nicht verheiratet ist, von B die Y-GmbH, deren Nettovermögen jetzt ca. 1,5 Millionen Euro beträgt, zu einem symbolischen Preis von einem Euro. B erhält für seine Dienste 10.000 Euro in bar. K und M vereinbaren, daß die Y-GmbH in fünf Jahren wieder der K übertragen werden soll zum Preis von einem Euro.


Meine Fragen:

1. Hätte K den Insolvenzverwalter oder das Gericht über den Verkauf der X-GmbH an den B informieren müssen?

2. Hätte das Finanzamt bei Bekanntwerden der Vermögensverschiebung an B jetzt im Jahre 2011 noch Möglichkeiten, seine Forderungen zu vollstrecken?

3. Hat sich K strafbar gemacht, wenn ja, wegen welcher Tatbestände?

4. Kann K noch strafrechtlich belangt werden oder sind mögliche Straftaten bereits verjährt?

30. Januar 2011 | 14:13

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Der Schuldner hat bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in dem amtlichen Formular, Anlage 4, unter Ziffer 28 die Frage zu beantworten, ob der er in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geld, Forderungen oder Gegenstände verschenkt bzw. ob er in den letzten zwei Jahren Vermögensgegenstände an nahe stehende Personen veräußert hat. Insofern wird zweifelhaft sein, ob der Lebensgefährte als nahe stehende Person anzusehen ist. Unabhängig davon trifft den Schuldner nach § 97 InsO eine über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse weit gefasste Auskunftspflicht. Nach der Rechtsprechung hat der Schuldner über alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können, Auskunft zu erteilen. Allein aufgrund der möglichen Anfechtungsrechte hätte die Vermögensverschiebung daher dem Insolvenzverwalter mitgeteilt werden müssen.

Nachdem K die Restschuldbefreiung erteilt wurde, wird das Finanzamt als Insolvenzgläubigerin seine Forderung gegenüber K nicht mehr durchsetzen können, es sei denn die Steuerforderung wurde als unerlaubte Handlung angemeldet. Der Widerruf der Restschuldbefreiung gem. § 303 InsO wird daran scheitern, dass der Gläubiger einen entsprechenden Antrag nur innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung stellen kann. Das Finanzamt könnte daher allenfalls gegen K eine Schadensersatzklage nach § 826 BGB stellen.

K wird sich nach § 283 StGB strafbar gemacht haben. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat. Maßgebend ist insoweit, wann die Überschuldung bzw. die Krise eingetreten ist. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 fünf Jahre. Möglicherweise ist darüber hinaus der Straftatbestand des § 266 StGB zu prüfen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 30. Januar 2011 | 14:39

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, braucht K strafrechtliche Konsequenzen wegen Verjährung nicht mehr zu befürchten.

Es bliebe allenfalls ein möglicher Schadensersatzanspruch des Staates gegen K nach § 826 BGB . Ist dieser eventuell ebenfalls verjährt und wenn nicht, wann träte die Verjährung ein?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Januar 2011 | 13:54


Sehr geehrter Fragesteller,

nachdem in erster Linie das Insolvenzdelikt des § 283 StGB zulasten der Insolvenzmasse im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger strafrechtlich relevant sein wird, kommt es für den Verjährungsbeginn nach § 78a S. 1 StGB darauf an, wann die Beendigung der Bankrotthandlung eingetreten ist. Beendet ist eine Tat nach § 283 StGB mit dem Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung nach Abs. 6 der Vorschrift, d.h. es ist zu prüfen, wann die Zahlungseinstellung erfolgte oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Wird auf den späteren Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der K abgestellt, begann die Verjährung im Jahr 2002 zu laufen , so dass die Verfolgung im Jahr 2007 verjährt war. Strafrechtliche Konsequenzen wegen eines Insolvenzdelikts wird K daher nicht zu befürchten haben.

Die Ansprüche auf Schadensersatz nach den zivilrechtlichen Haftungsnormen der § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 283 StGB oder 263 StGB verjähren gemäß § 199 BGB in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB ). Hat das Finanzamt von der Vermögensverschiebung bislang noch keine Kenntnis erlangt, wird die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB zwar noch nicht zu laufen begonnen haben, es wird jedoch die Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu prüfen sein. Hiernach verjähren Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Aufgrund Ihrer Sachverhaltschilderung werden die Ansprüche des Fiskus somit spätestens im Jahr 2012 verjähren.

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

Bewertung des Fragestellers 31. Januar 2011 | 19:51

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