Sehr verehrte Fragestellerin,
Ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser kraft Testament den Erben oder einen Dritten, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat, beschwert, § 2147 BGB
. Gegen den Beschwerten hat der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Verschaffung, § 2174 BGB
.
In Ihrem Falle ist Tochter B wegen des Testamentes kraft gewillkürter Erbfolge von der Erbschaft ausgeschlossen, Tochter A hingegen Alleinerbin geworden.
Der Alleinerbe kann nicht zugleich auch Vermächtnisnehmer sein, denn neben Ihm existiert kein anderer Erbe, der mit dem Vermächtnis beschwert sein könnte und gegen den sich der Verschaffungsanspruch richten könnte. Für den Alleinerben gilt nur dann etwas anderes, wenn kraft Testament ein Dritter, der nicht Erbe geworden wäre, etwas aus der Erbschaft erlangt hätte. Hiervon gehe ich Ihren Angaben nach nicht aus.
Wenn auch die Mutter von einem Vermächtnis im Testament sprach, so wird hierdurch die Berechnung für den Pflichtteilsanspruch nicht beeinflusst werden, so dass der Betrag, den Mutter in Form eines Vermächtnisses vermacht haben wollte, dem Nachlass hinzuzurechnen sein wird und sich hieraus dann die Höhe des Pflichtteilsanspruches von Tochter B ergibt. Diese für Tochter B günstige Ergebnis lässt sich entweder im Wege der Auslegung des Testamentes erreichen oder aber durch direkte Anwendung des § 2325 Abs. 1 BGB
. Daher ist es in der Tat grundsätzlich so, wie Sie vermutet haben: Der Wert der genannten Konten gehört zum Nachlass bzw, wird diesem hinzugerechnet. Aus dem Gesamtwert errechnet sich der von Tochter B zu beanspruchende Pflichtteil.
Gegenüber Tochter B hat Tochter A einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB
, damit sie sich einen Überblick über den Bestand und Wert des Nachlasses machen und die Höhe des Pflichtteils ermessen kann.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Diese Antwort ist vom 11.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vielen Dank für Ihre Antwort ! Ich habe noch folgende Nachfragen: Kann es sein, dass B einen Auskunftsanspruch gegenüber A hat (und nicht wie in Ihrer Antwort A gegenüber B) ?!
Was hat der § 2325 Absatz 1 BGB
mit der Sache zu tun ? Er hört sich für mich so an, dass es da um "Schenkungen" der verstorbe- nen Mutter vor ihrem Tod geht + nicht um "Vermächtnisse" !? Handelt es sich ev. um ein "Vorausvermächtnis", § 2150 BGB
?
Vielen Dank im Voraus !!
Sehr verehrte Fragestellerin,
ganz Recht, der Auskunftsanspruch besteht seitens Tochter B (der enterbten) gegen Tochter A (die geerbt hat). Bitte entschuldigen Sie diese Verwechslung.
§ 2325 BGB
kann hier dann ins Spiel kommen, wenn Tochter A sich auf den Standpunt stellt, dass zwar ausdrücklich von Vermächtnis im Testament geredet worden sei, die Mutter aber tatsächlich eine Schenkung vornehmen wollte. Auch diese Behauptung würde ihr nicht weiter helfen.
Auch der Umstand, dass mglw. ein Vorausvermächtnis vorläge, wirkt sich nicht auf die Berechnung des Nachlasses für die enterbte Tochter aus.
§ 2150 BGB
hat Bedeutung für den Erben unter anderen Miterben. Wird einer von mehreren Erben mit einem Vermächtnis zu seinen Gusten "beschwert", so hat dies bei der Auseinandersetzung mit den übrigen Miterben die Folge, dass er das Ihm zugewandte Vermächtnis sich nicht auf seine Quote anrechnen lassen muss. Aus diesem Grunde wohl auch die - eigentlich bei Stellung als Alleinerbe überflüssige - Anmerkung im Testament, dass eine Anrechnung auf den Erbteil nicht erfolgen soll, denn beim Alleinerben stellt sich diese Frage nicht.
In der Tat ist anerkannt, dass auch der Alleinerbe mit einem Vermächtnis bedacht werden kann. Dies entfalten aber nur dann Bedeutung, wenn etwa der Nachlass überschuldet sein sollte oder er aus anderen Gründen das Erbe ausschlägt. Auf die Berechnung des Nachlasses für den Pflichtteilsberechtigten hat dies keine Wirkung.
Jedenfalls aber ist nach § 2311 BGB
ist für die Berechnung ausdrücklich der gesamte Nachlass heranzuziehen. Vermächtnisse sind daher nicht vom Nachlassbestand bei Berechnung für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches abzuziehen. Daher bleibt es dabei, dass die Konten bei Berechnung des Pflichtteilsanspruches zu berücksichtigen sind.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA