Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Sie haben als Sohn gemäß § 2303 BGB
ein Pflichtteilsrecht.
Dieses besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Als einziges Kind Ihrer Mutter ist der gesetzliche Erbteil 1 / 2 neben dem Ehemann.
Daher beträgt der Pflichtteil 1 / 4 des Nachlasses.
Sie haben gegenüber dem Alleinerben nach § 2314 BGB
einen Auskunftsanspruch bezüglich des Nachlassbestandes.
Sollte die Haushälfte unter Wert verkauft worden sein, so wäre dies juristisch als gemischter Schenkungs - und Kaufvertrag zu werten.
Dies ist aus folgendem Grund von Bedeutung:
Hinsichtlich Schenkungen eines Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall besteht für den Pflichtteilsberechtigten nach § 2325 ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Der Pflichtteilsberechtigte kann als Ergänzung des Pflichtteils insoweit den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil
erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Ich rate Ihnen daher dringend einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Mit dessen Hilfe und erforderlichenfalls auch unter Beauftragung eines Sachverständigen für die Ermittlung des Wertes der Immobilie sollte der Wert des Nachlasses ermittelt werden.
Inwieweit das Wohnrecht der Mutter den Wert des Hauses tatsächlich mindert, ist insbesondere auch vom Alter der Mutter zum Schenkungszeitpunkt abhängig, da ein lebenslanges Wohnrecht mit zunehmendem Alter an Wert verliert.
Bitte beachten Sie, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch der gesetzlichen Verjährung unterliegt, sodass dringender Handlungsbedarf besteht.
( 2 ) Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beerdigungskoten nach
§ 1968 BGB
zivilrechtlich, dass der Erbe die Kosten der Beerdigung zu tragen hat. Sie sind jedoch nicht Erbe, sondern Pflichtteilsberechtigter.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglichen, weise auf die kostenfreie Nachfragefunktion hin und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Antwort.
Ist es möglich, dass die restlichen Schulden, die noch im Grundbuch eingetragen sind nur von dem Nachlass meiner Mutter abgezogen werden oder hat der Ehemann nicht die gleichen Schulden auf seiner Haushälfte. (verheiratet ohne Gütertrennung)
Beispiel:
Wert des Hauses 280.000
Mutter 140.000 (Schulden von 120.000 werden nur hier abgeozgen)
Ehmann 140.000
Müssen die Schulden nicht bei beiden abgezogen werden?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Der Wert des Hauses ist nach Ihrer ursprünglichen Sachverhaltsbeschreibung, dass der Ehemann die Schulden übernommen hat, insoweit von Bedeutung, als ermittelt werden sollte, inwieweit ( % ) eine Schenkung und inwieweit ( % ) ein Kaufvertrag vorgelegen haben.
Ohne Einsicht in die Grundbuchauszüge und die schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen Ihrer Mutter,dem Ehemann und den Gläubigern kann an dieser Stelle leider keine weitere Auskunft gegeben werden. Eine solche wäre schlicht reine Spekulation und damit unseriös. Daher nochmals mein dringender Rat, dass Sie vor Ort einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Dieser wird von der Bank, dem Alleinerben und vom Grundschuldregister die erforderlichen Unterlagen anfordern.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Beachten Sie bitte insbesondere, dass Sie gegenüber dem Alleinerben nach § 2314 BGB
Auskunftsansprüche haben. Sollte der Erbe diese nicht der Wahrheit entsprechend beantworten, so kann nach
§ 260 Abs. 2 BGB
vom Erben eine Versicherung an Eides statt verlangt werden. Eine falsche eidesstattliche Versicherung zöge strafrechtliche Konsequenzen nach sich.