Der Ex-Ehemann hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von EUR 1900 (Steuerklasse 1, Vollzeit) und die Ex-Ehefrau ein bereinigtes Nettoeinkommen von EUR 1160 (Steuerklasse 1) bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Std. ... Das bedeutet, dass dem Ex-Ehemann nach Abzug der hälftigen Kreditraten und des Kindesunterhalts von EUR 257 (EUR 334 abzgl. des halben Kindergelds von EUR 77) ein Selbstbehalt von EUR 1518 bleibt, der Ex-Ehefrau jedoch nur EUR 1035, das ist eine Differnz von EUR 483. ... Eine andere Variante, die ich gehört habe ist die, dass bei der Ex-Ehefrau der (immaginäre) Verdienst einer Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt wird, der sich dann ebenfalls bei EUR 1500 netto bewegen würde und somit dann kein Anspruch auf Ausgleich mehr bestehen würde.