Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn der Arbeitgeber, so wie Sie es vortragen, die Kosten Ihres Firmenwagens trägt, scheidet ein Abzug wegen berufsbedingter Aufwendungen, gleichgültig ob man von einer Pauschale von 5 % ausgeht oder vom konkreten Aufwand für die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz, aus.
2.
Eine Herabstufung des Unterhalts, der in der Jugendamtsurkunde festgehalten ist, ist stets möglich, wenn sich beispielsweise die Einkommensverhältnisse geändert haben. Allerdings können Sie die Unterhaltszahlungen nicht einfach selbst ändern, da es sich bei der Jugendamtsurkunde um einen vollstreckbaren Titel handelt. D.h., würden Sie den Kindesunterhalt reduzieren, könnte wegen des Differenzbetrags zwischen gezahltem Betrag und festgesetzten Kindesunterhalts in der Jugendamturkunde die Zwangsvollstreckung gegen Sie betrieben werden. Die Abänderung der Unterhaltsbeträge erfolgt im Regelfall durch einen entsprechenden Antrag bei Gericht.
Um einen solchen Antrag formulieren zu können, ist es notwendig, Ihr Einkommen der letzten zwölf Monate präzise zu berechnen.
Maßgebend ist Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen, das sich auf der Grundlage Ihrer Einkünfte der letzten zwölf Monate errechnet. Also auch Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld müssen in die Einkommensberechnung mit einfließen. Das gilt selbstverständlich auch für eventuelle weitere Einkünfte, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung.
3.
Natürlich können Sie versuchen, gemeinsam mit der geschiedenen Ehefrau über eine Anpassung des Kindesunterhalts zu sprechen. Als Argumentation sollte man eine Unterhaltsberechnung vorlegen, die sämtliche entscheidungserheblichen Zahlen aufweist. Wenn Ihre geschiedene Ehefrau mit der Herabsetzung des Kindesunterhalts einverstanden ist, könnte die Jugendamtsurkunde auch außergerichtlich abgeändert werden. Ist Ihre geschiedene Ehefrau dagegen nicht einverstanden, bleibt Ihnen nur der Weg über einen gerichtlichen Abänderungsantrag.
4.
Aufgrund der Zahlen, die Sie genannt haben, also aufgrund des Einkommens und des Alters Kinder, ergibt sich ohne Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen folgender Kindesunterhalt:
Kind 14 Jahre: 493 €
Kind 13 Jahre: 493 €
Kind 10 Jahre: 408 €
Dabei bin ich davon ausgegangen, dass Ihre geschiedene Ehefrau das Kindergeld bezieht und dass die Kinder bei der Mutter wohnen.
5.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, zuviel gezahlten Unterhalt zurückzufordern.
In der Praxis lässt sich das aber so gut wie nie durchsetzen.
Der Unterhaltsberechtigte kann nämlich argumentierenden, dass er den Unterhalt verbraucht habe. Man spricht in diesem Fall von Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB
. Zuviel bezogener Unterhalt bedeutet rechtlich gesehen, dass eine ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 BGB
vorliegt. Wer ungerechtfertigt bereichert ist, muss das Erlangte herausgeben. Die Verpflichtung zur Herausgabe ist aber ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist; vergleiche § 818 Abs. 3 BGB
.
Über diesen Gesichtspunkten braucht man sich in Ihrem Fall jedoch deshalb nicht zu unterhalten, weil der Unterhalt tituliert ist. Durch den Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde) ist der Unterhalt festgesetzt. Hätten Sie früher bemerkt, dass Sie gegebenenfalls zu hohen Kindesunterhalt zahlen, hätten Sie direkt die Abänderung geltend machen müssen.
Heute können Sie nur noch für die Zukunft die Abänderung des Unterhaltstitels betreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: