Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Ein solcher Ausgleich, wie von der zukünftigen Ex Ihres Freundes gefordert, würde eine entsprechende Abrede zwischen den Eheleuten voraussetzen, die aber nicht vorliegt.
In 2006, zumindest bis zur Trennung im November, war ganz offensichtlich die Vereinbarung dahingehend, dass die Frau nach der steuerlich ungünstigeren Klasse 5 besteuert wird und demzufolge weniger Netto "nach Hause" bringt, der Ehemann dagegen eben einen größeren Anteil an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten trägt.
Es ist davon auszugehen, dass dieses Modell den gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien entsprach, so dass im Zweifel kein Ausgleich zu leisten ist.
Das grundsätzliche Fehlen eines Ausgleichsanspruches dann, wenn einer der Ehepartner zuviel leistet, ist in § 1360 b BGB
sogar gesetzlich normiert.
Der Anspruch sollten daher zurückgewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Erst einmal danke für Ihre Antwort.
Nur für mein Verständnis:
Entweder akzeptiert sie, dass er bis März die Zahlungen geleistet hat und kann somit nicht für 3 Monate des Vorjahres ( in denen er trotz nicht mehr gemeinsamen Lebens alle Ausgaben für Sie gezahlt hat) die Steuerdifferen 5 zu 2 geltend machen
oder
sie macht diese geltend - weil zu ihrem Vorteil - und müßte ihm dann dass für die 3 Monate gezahlte Geld ( komplette Miete, Haushaltsgeld, Telefon etc ) zurückzahlen, da sie lieber ihren Steuervorteil in Anspruch nehmen möchte.
Steuervorteil lag bei ca 1.500 Euro, seine Zahlungen für die 3 Monate bie ca 3.900
Danke für eine kurze Erklärung
Wenn er in den drei Monaten für sie mitgezahlt hat, sie aber für diesen Zeitraum einen Steuernachteil ersetzt haben will, muss sie sich die Zahlungen gegenrechnen lassen.
Mit freundlichen Grüßen