Guten Tag,
ich möchte die von Ihnen nachträglich eingeschränkte Frage nach der richtigen Anwendung der Freibeträge auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Das Amt hat den Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Zif 2 BAFÖG unberücksichtigt gelassen, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen, da Sie Ihrer getrennt lebenden Ehefrau Trennungsunterhalt zahlen.
Es ist vorauszusetzen, dass dieser Zahlung ein entsprechender Anspruch Ihrer Frau zugrunde liegt, so dass Ihre Frau als "weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte" anzusehen ist mit der Folge, dass sich der Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Zif 2 BAFÖG um 470.- € abzgl. Einkommen Ihrer Frau (217.99 €) erhöht.
Damit ist auch der anrechnungsfreie Betrag nach § 25 Abs. 4 BAFÖG neu zu berechnen und führt zu einem niedrigeren anzurechnenden Einkommen, damit zu einem höheren Förderungsbetrag.
Der Widerspruch ist daher durchaus sinnvoll.
Sofern Sie weitergehende Unterstützung durch mich wünschen, stehe ich gerne zur Verfügung. In diesem Fall nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Danke für die Antwort.
470€ mehr Freibetrag abzüglich Einkommen der Ehefrau würde ja eine gesteigerte Födersumme von 253 € bedeuten. Wäre das nicht was viel?
Welches Einkommen, dass man von den 470€ jetzt in Abzug bringt, wird bei der Ehefrau vom Bafög-Amt unterstellt werden?
a) das von vor 2 Jahren wie im Antrag -also Jahresbrutto abzüglich 920 Pauschbetrag und abzüglich Steuern und Sozailabgaben - dann durch 12 wären die 217€
oder
b) das aktuelle Gehalt was sie jetzt hat in 2009- was man dann hochschätzen müsste weil das Jahr noch nicht vorbei ist.
(Anmerkung ohne konkrete Frage: dann wird die Berechnung was für Steuerexperten, denn dann kommt eine noch in diesem Jahr laufende Steuervorrauszahlung wegen der Steuerklassen 3 zu 5 hinzu. Das aktuelle Gehalt mit Steuerklasse 5 wird zu gering alleine besteuert und führt bei der gemeinsamen Erklärung zu einer Nachforderung von 1060€.)
Bitte bedenken Sie, dass Sie die Frage eingegrenzt hatten auf die Prüfung, ob die Freibeträge korrekt angewandt worden sind oder nicht. Eine neue Berechnung war gerade nicht mehr Gegenstand der Anfrage.
Bitte führen Sie nicht über den Weg der Nachfrage die ursprüngliche Fragestellung wieder ein.
Mit freundlichen Grüßen