Grunddienstbarkeit "Recht auf Zugang" - wie zu verstehen?
beantwortet von
Rechtsanwalt Robert Weber / Berlin
Eine Famile wird Eigentümer (A3) eines Hauses mit Grundstück A . Zu der Zeit, als das Baugebiet (zu dem A gehört) geplant wurde (im Jahr 1981), wurde von einer der zuständigen Behörden (Umlegungsstelle) verfügt, dass folgende Grunddienstbarkeit für die Eigentümer des Nachbar-Grundstücks Z zu Lasten der Eigentümer von A ins Grundbuch einzutragen ist: "Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer von Flst. ... Das soll laut Aussage des vorherigen Eigentümers von A (A2) aber nicht zulässig sei, da nur ein Recht auf "Zugang" und nicht auf "Zufahrt" bestehe.