Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Zugang meint in der Tat nur die gehende Erreichbarkeit des Grundstücks, d.h. eine Nutzung mit fahrendem Gerät (Fahrrad, Auto etc.) ist nicht zulässig (z.B. OLG Hamm, 5 U 108/00
). Sie haben dann gegen die fahrenden Nutzer des ZUgangsrechts einen Anspruch auf Unterlassung, der vor dem Amtsgericht geltend zu machen ist.
Ein Wegerecht ist demgegenüber weiter und umfaßt zusätzlich das Zufahrtsrecht.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
recht vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.
Sie erwähnen den Anspruch auf Unterlassung, der vor dem Amtsgericht geltend zu machen ist. Gegenüber wem muss der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden: dem Mieter als unrechtmäßig fahrenden Nutzer oder dem Eigentümer und Vermieter von Z?
Vielen Dank!
Freundliche Grüße
Ratsuchender
Sehr geehrter Ratsuchender,
Anspruchsgegner ist der Mieter. Der Vermieter ist nur dann Anspruchsgegner, wenn er selbst fährt.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt