Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine rechtliche Einschätzung in Bezug auf Ihr Vorhaben gestaltet sich als ungemein schwierig. Präzedenzfälle sind mir in dieser Angelegenheit nicht bekannt.
Nach der Teilung der beiden Grundstücke gehe ich davon aus, dass auch das Eigentum an dem Hoftor unter Ihnen aufgeteilt wurde und keine weiteren Vereinbarungen diesbezüglich getroffen wurden.
Bei einer Eigentumsaufteilung ist jedoch nicht strikt danach zu trennen, dass dem Nachbarn Anschlag und die Verriegelung zustehen, Ihnen dagegen das Rolltor und eine eventuelle Halterung. Es muss vielmehr eine einheitliche Betrachtung stattfinden, da jeder Teil für sich genommen wirtschaftlich wertlos wäre.
Diese Gedanken vorausgeschickt, wird sich die rechtliche Lage an dem Hoftor nach den gesetzlichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (§§ 741 ff. BGB
) richten.
Der Anwendungsbereich dürfte nach § 741 BGB
eröffnet sein, da Ihnen als Nachbarn bereits aus wirtschaftlichen Gesichtpunkten das Recht auf Benutzung des Tores gemeinschaftlich zusteht und dies in der Vergangenheit im Hinblick auf die Nutzung wohl auch unproblematisch praktiziert worden ist. Eine rechtliche Teilung in der Mitte ergibt sich darüber hinaus bereits aus dem Grundbuch.
§ 743 BGB
regelt den Gebrauch des Tores und bestimmt, dass jeder Teilhaber zur Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt ist, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilnehmer beeinträchtigt wird. Praktisch führt allein diese gesetzliche Regelung bereits zu Problemen, wenn ein Nachbar das Tor gerne geöffnet lässt, der andere eine regelmäßige Schließung verlangt. Wer was in diesem Fall jeweils vom anderen verlangen kann, richtet sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB
) unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen und wird im Zweifel bei Streitigkeiten durch das zuständige Gericht entschieden. An der Gebrauchsregelung können Sie erkennen, dass der Nachbar aus dem Gesetz Nutzungsrechte hinsichtlich des Tores ableiten kann, so dass sich eine spontane Beseitigung Ihrerseits verbietet.
Für einen eventuellen Beseitigungsanspruch muss deshalb zunächst eine Aufhebung der Gemeinschaft erfolgen. Hierbei kommen die §§ 749 ff. BGB
zur Anwendung, sofern eine Beendigung der Gemeinschaft durch eine Partei verlangt wird. Grundsätzlich besteht auf Ihrer Seite gemäß § 749 Abs. I BGB
ein Aufhebungsanspruch der gemeinschaftlichen Verbundenheit am Tor. Durchgeführt wird die Aufhebung normalerweise durch Teilung in Natur nach § 752 BGB
.
Dies ist jedoch aufgrund der Eigenart des Tores kaum möglich, da eine wirtschaftliche Nutzung nur im Ganzen möglich ist und eine Zerlegung des Tores in einzelne Teile deshalb unsinnig wäre.
Es kommt also nur die hilfsweise Regelung des § 752 BGB
für eine Teilung der gemeinschaftlichen Rechte in Betracht.
Sofern eine Teilung in Natur nicht möglich ist, hat diese durch Verkauf zu erfolgen. Hierbei sind die Regeln über den Pfandverkauf anzuwenden. Kommt es zu einem solchen nicht, was bei einem Hoftor anzunehmen ist, so bleibt die Gemeinschaft grundsätzlich bestehen. Hierbei sind aber auch wieder Billigkeitsentscheidungen nach § 242 BGB
zulässig, so dass eine Aufhebung der Gemeinschaft durch ein richterliches Gestaltungsurteil möglich wäre.
Wie Sie anhand meiner Ausführungen erkennen können, wird sich eine Abwicklung der Rechtsangelegenheit aus juristischer Sicht als ausgesprochen schwierig erweisen. Hinzu kommt, dass bei nachbarschaftsrechtlichen Beziehungen die erwähnten Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind und eine gegenseitige Rücksichtnahme erfolgen muss. Auf der anderen Seite muss Ihnen aber auch die Möglichkeit eingeräumt sein, mit Ihrer Eigentumshälfte entsprechend Ihrem Willen verfahren zu können. Dazu gehört auch, darüber zu entscheiden, ob die Zufahrt durch ein Tor verschlossen sein soll oder nicht. Ich gehe deshalb vorliegend von einem Beseitigungsanspruch nach ordnungsgemäßer Auflösung des Gemeinschaftsverhältnisses aus, wobei Ihnen ein Rechtsanspruch auf Auflösung zuzubilligen ist, sofern eine Auflösung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht möglich ist.
Aufgrund der Tatsache, dass in dieser Angelegenheit jedoch sicherlich auch Spielraum für eine gegenteilige Rechtsauffassung sein kann und Probleme hinsichtlich der Beseitigungskosten vorprogrammiert sind, würde ich mit dem Nachbarn eine Vergleichsregelung favorisieren. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich leider nicht immer alles rechtlich sauber lösen lässt und ich Ihnen deshalb eine gütliche Einigung mit dem Nachbarn nahelege.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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