Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich zur besseren Übersicht in der gestellten Reihenfolge:
1.)
Sie können verlangen, dass der Wendehammer frei bleibt, da ansonsten Ihre Besitz- und Eigentumsrechte beeinträchtigt sind.
Dieser Teil steht nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung im Gemeinschaftseigentum, so dass nicht ein neuer (Mit-)Eigentümer plötzlich ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer die ursprünglich gemeinsam Nutzungsvereinbarung ändern kann.
Und hier war es ja so, dass die von Ihnen gewünschte Wiederherstellung des alten Zustandes letztlich "nur" die Wiederherstellung der ursprünglichen Nutzungsvereinbarung darstellt.
2.)
Die Zuwegung zu Ihrem Eigentum muss gewährleistet sein. Dabei ist Ihnen NICHT zuzumuten, jedesmal zu klingeln, wenn Sie die Zuwegung nutzen wollen (AG München, Urt.v. 22.12.2009, Az.: 241 C 7703/09
.
Auch hier werden Sie also Ihre Rechte durchsetzen und Unterlassung verlangen können.
3.)
Auch die Beseitigung des Sandhaufens können Sie verlangen, da die Erlaubnis zeitlich befristet gewesen und die Zeit abgelaufen ist.
Auch hier gilt, dass nicht ein Miteigentümer ohne Einwilligung der anderen Miteigentümer das Gemeinschaftseigentum abredewidrig nutzen darf. Ist dieses der Fall, kann die Unterlassung gefordert werden, also die Beseitigung des Sandhaufens.
4.)
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden Sie alleine gegen den Miteigentümer vorgehen können.
Setzen Sie dem Nachbarn eine Frist von 14 Tagen, die von Ihnen geschilderten Zustände abzustellen und zu ändern.
Geschieht dieses nicht, sollten Sie DANACH einen Rechtsanwalt aufsuchen, um Ihre Rechte dann notfalls gerichtlich durchzusetzen, wobei ein Schiedsgerichtsverfahren hier sinnvoll sein kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Antwort
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