Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach der Schilderung der von Ihnen gegebenen Informationen stellt sich der Sachverhalt rechtlich ganz einfach da.
1. Ursprünglicher Pachtvertrag
Sie sind im Zuge des Abschlusses des Erbbaurechtsvertrages in den alten Pachtvertrag eingetreten.
Unabhängig von dem damaligen Pachtvertrag und dessen Vorgaben zur Erhöhung des Pachtzinses, kann dieser nicht um 1.500% steigen, dies wäre sittenwidrig.
Darüber hinaus haben Sie mit dem Eigentümer des Pachtlandes durch die Kündigung keinen neuen Pachtvertrag abgeschlossen.
2. Angebot Pachtvertrag 2016
Im Januar 2016 haben Sie den Eigentümer des Pachtlandes um die Vertragsunterlagen für einen neuen Pachtvertrag geben. Darin liegt nur eine Aufforderung, ein Angebot zu unterbreiten. Das Angebot wurde unterbreitet, jedoch von Ihnen nicht angenommen.
Somit wurde auch hiermit kein Pachtvertrag begründet.
3. Nutzungsentschädigung
Ein Nutzungsentschädigungsanspruch könnte vorliegen, wenn Sie das Gelände genutzt haben.
Nach Ihren Angaben haben Sie das ganze Gelände nicht genutzt. Sie schreiben jedoch, die Pflege und den Winterdienst durchgeführt zu haben.
Ob sie hier nur den Weg, wie ich jetzt erst einmal annehme oder das ganze Gelände gepflegt haben, teilen Sie mir bitte ggf. in der kostenfreien Nachfrage mit.
Soweit Sie nur den Zufahrtsweg gepflegt und unterhalten, sowie die Verkehrssicherungspflicht ausgeübt haben, waren Sie kein Nutzer des Pachtgrundstückes an sich. Sie haben sich, wie ein Berechtigter für ein Wegerecht, verhalten.
Für dieses Wegerecht, auf welcher rechtlichen Basis, man es auch stellen will (einvernehmliches schuldrechtliches Wegerecht, Notwegerecht, Nutzungsverhältnis auf diese Fläche beschränkt…) besteht tatsächlich ein Anspruch auf eine Entschädigung.
Je nachdem, wie es tatsächlich einzuordnen sein wird, gibt es jedoch Unterschiede. Bei einem Notwegerecht z.B. erhält der Eigentümer eine Geldrente. ABER erst ab Anforderung eines Notweges. Dies liegt wohl nicht vor.
Die selbständige Inbesitznahme führt dann wohl eher zu einem schuldrechtlichen Wegerecht. Dieses Wegerecht kann dann mangels Einvernehmen über deren Höhe zu einer Auseinandersetzung führen, wie dieses sicher hier bevorsteht.
Tatsächlich wurde kein Entgelt vereinbart. Jeder Partei ist jedoch bekannt und bewusst, dass der Weg nicht unentgeltlich genutzt werden kann.
Minimal ist hier die von Ihrer Kenntnis aus ursprünglich abgeleitete Pachthöhe anzusetzen. Des Weiteren könnte man auch die vom Nachbarn zu zahlende Pachthöhe ansetzen.
Den vom Eigentümer geforderten Pachtzins jedoch keinesfalls. Denn diese Summe stützt sich zum einen auf das ganze Pachtgrundstück und zum anderen ist diese Summe auch nicht objektiv für eine Wegenutzung zu erzielen.
4. Verjährung
Die Entgelte für 2012 sind schon verjährt, da keine nachschüssige Fälligkeit in 2013 vereinbart wurde.
Die Entgelte für 2013 verjähren ohne nachschüssige Fälligkeit mit Ablauf des 31.12.2016, soweit hier keine Hemmung in der Anforderung eines Pachtvertragsangebotes gesehen wird. Dann könnte sich aufgrund der Hemmung die Verjährung verschieben.
5. Verweigerung der Zustimmung der Abtretung der Grundschuld
Grundsätzlich regelt § 5 ErbbauG die notwendige Zustimmung des Grundstückeigentümers für Änderungen und Belastungen des Erbbaurechtes im Grundbuch. Dies auch für Grundschulden.
Bei einer Abtretung der Grundschuld liegt unseres Erachtens jedoch keine Belastung und somit keine Änderung im Sinne des Gesetzes vor.
So auch Gutachten Nr. 123123 der DNotI vom 29.04.2013:
„Die Abtretung einer bereits mit Zustimmung des Grundstückseigentümers im Grundbuch eingetragenen Grundschuld lässt sich indes weder als Belastung des Erbbaurechts noch als Änderung des Inhalts der Grundschuld begreifen. Dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 ErbbauRG entsprechend wird demgemäß soweit ersichtlich einhellig davon ausgegangen, dass für die Abtretung einer Grundschuld kein dinglich wirkendes Zustimmungserfordernis nach § 5 Abs. 2 ErbbauRG besteht (Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl. 2013, § 5 ErbbauRG Rn. 3; MünchKommBGB/v. Oefele, 5. Aufl. 2009, § 5 ErbbauRG Rn. 10; RGRK/Räfle, BGB, 12. Aufl. 1996, § 5 ErbbauVO Rn. 8; sämtlich m.H.a. die Entscheidung OLG München JFG 16, 208)"
Dies kann sich im Einzelfall jedoch auch anders darstellen. Nach Ihren Ausführungen soll die gesicherte Forderung jedoch durch einen Kredit mit geringerem Zins abgelöst werden. Dann dürfte auch in diesem Fall kein zwingender Grund für den Grundstückseigentümer für die Verweigerung der Abtretung der Grundschuld vorliegen. Denn die gesetzliche Regelung soll diesen u.a. davor schützen, dass der Erbbauberechtigte sich in seiner Bonität verschlechtert und die Zahlung des Erbbauzinses gefährdet wird. Eine grundlose Verweigerung soll damit jedoch nicht begründet werden.
Dies wäre vorliegend gerade nicht der Fall, soweit dabei die Gesamtsumme der gesicherten Forderung nicht ansteigt.
6. Beendigung des Erbbaurechtes
Das Erbbaurecht endet in der Regel durch:
a, Aufhebung des Vertrags mit Zustimmung des Grundstückseigentümers,
b, Zeitablauf,
c, Verjährung,
d, Enteignung und ggf. durch Teilung des Grundstücks (analog § 1026 BGB).
Ein weiterer Beendigungsgrund könnte in einer vertraglichen Vereinbarung einer Beendigungsklausel aus dem Erbbaurechtsvertrag bestehen. Dazu besteht bisher kein Sachverhaltsvortrag. Für diesen Fall nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrage.
7. Abzäunung
Eine Abzäunung des Pachtlandes können Sie mangels Vertragsverhältnis nur als Nachbar verlangen. Dieser Nachbarschaftsanspruch richtet sich nach einem Bebauungsplan, einer örtlichen Satzung oder nach dem Nachbarrechtsgesetz in Ihrem Bundesland; soweit dort geregelt.
In allen anderen Fällen besteht kein Anspruch auf eine Einfriedung durch den Nachbarn.
8. "Zur Wehr setzen"
Sie setzen sich, soweit Sie dies wünschen selbst oder durch unsere Kanzlei, außergerichtlich zur Wehr, indem Sie den Nutzungsentschädigungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach zurückweisen und im Gegenzug eine ortsübliche Geldrente für die Nutzung der Zufahrt anbieten.
Hinsichtlich der Abtretung der Grundschuld werden Sie, soweit Ihr Vortrag diesen Anspruch (Abtretung s.o.) begründet, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Dabei sollten Sie die Kostenrisiken des Gerichtsverfahrens gegenüber der Zinsdifferenz wirtschaftlich betrachten.
Es ist natürlich klar, dass ein solches Verfahren den Grundstückeigentümer nicht für Sie einnimmt.
9. Ergebnis und Handlungshinweis
Sie können sich bis auf die ortsübliche Geldrente für die Nutzung des Weges „zurücklehnen". Nach dem derzeitigen Vortrag, kann die geforderte Summe in dieser Höhe Ihnen nicht auferlegt werden.
Je nach Zinsdifferenz kann es jedoch vorteilhaft sein, mit dem Grundstückseigentümer längerfristig ein wirtschaftliches sinnvolles Pachtverhältnis einzugehen. Damit könnten beide Seiten das Gesicht wahren und die gegenseitigen Ansprüche erfüllt werden. Dadurch kommen Sie auch in die vorteilhafte Lage, das Pachtgrundstück dauerhaft selbst zu nutzen.
Letztlich bedarf es hier etwas Verhandlungsgeschick. Möglicherweise sollten Sie (nochmals) das persönliche Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Grundstückseigentümerin suchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Unsere Kanzlei vertritt Sie auch bundesweit.
Mit freundlichen Grüßen