Sehr geehrte Expertin, sehr geehrter Experte, hier die Situation, auf die sich meine Frage bezieht: Meine Bekannte ist Mutter von zwei Kindern und seit etwas über drei Jahren geschieden. ... Er hat darüber hinaus seine Absicht kundgetan, nur noch den sich unter zugrunde Legung seines Einkommens nach der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Betrag unter Abzug des anteiligen Kindergeldes zahlen zu wollen, also weniger als die Hälfte seiner bisherigen Zahlungen. Nun zu meiner Frage: Ist es statthaft, dass er diese Kürzungen vornimmt, obwohl die Höhe des zu zahlenden Betrages im Scheidungsurteil festgelegt (bzw. die Höhe unter den Parteien vereinbart wurde) und auch schon damals erkennbar nicht in Zusammenhang mit seinem (von ihm genannten) Einkommen stand und kann er die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung neu feststellen lassen und gilt diese dann ggf. auch rückwirkend, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung oder ab dem Zeitpunkt einer neuen Festlegung?