Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass Sie beide keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen mehr haben.
Der sog. Betreuungsunterhalt spielt nach Eintritt der Volljährigkeit keine Rolle mehr, beide Elternteile sind grundsätzlich barunterhaltspflichtig. Es gilt der angemessene Selbstbehalt von 1.100,-- Euro. Darin enthalten sind bis 450,-- Euro für die Unterkunft (Warmmiete). Haben Sie beide keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen mehr, sind Sie und Ihre Ex-Frau bei dem genannten Netto-Einkommen beide unterhaltsrechtlich leistungsfähig. Der Bedarf Ihrer Tochter bemisst sich dann nach dem zusammengerechneten Einkommen. Abgezogen wird das volle Kindergeld (§ 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB
). Bei einem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen von zusammengerechnet 3.200,-- Euro ergibt sich ein Bedarf von 523,-- Euro (4. Altersstufe, 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle). Etwaige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind in den Bedarfsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten.
Nach Abzug des Kindergeldes bleibt ein Zahlbetrag von 369,-- Euro.
Nach Abzug der Ausbildungsvergütung (310,-- Euro minus 90,-- Euro ausbildungsbedingte Aufwendungen) bleiben noch 149,-- Euro.
Die jeweilige Haftungsquote bemisst sich nach dem Verhältnis Ihrer beiderseitigen Einkünfte, vorab gekürzt jeweils um den Sockelbetrag von 1.100,-- Euro (90 % / 10 %). Ihr Anteil beträgt 90 % von den 149,-- Euro, also 134,10 Euro.
Das zu berücksichtigende Netto-Einkommen müsste ggf. aber genau berechnet werden. Es ist nicht immer gleich dem steuerrechtlichen Netto-Einkommen. Z.B. kann noch ein sog. Wohnvorteil bei mietfreiem Wohnen im eigenen Haus zu berücksichtigen sein. Bei Selbstständigen sind z.B. evtl. nicht alle steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen abzugsfähig.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Herzlichen Dank für die schnelle und überaus kompetente Antwort,
habe leider vergessen zu erwähnen dass meine Tochter bei der Mutter lebt.Hoffe Sie haben das bereits berücksichtigt.
Würden Sie ein Mandat übernehmen?
Wie hoch sind die Gebühren ?
Meine Ex Frau will Ihre Unterlagen ( Lohnbescheinigungen ) nur einen Anwalt übergeben.
schönen gruss
Ich habe Ihnen eine E-Mail geschickt.