Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Kindesunterhalt, § 1601 BGB
:
Grundlage ist das von Ihnen mit 6600 Euro angegebene (bereinigte) Nettoeinkommen. Der Kindesunterhalt orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle. Normalerweise findet in der Tabelleneinstufung eine Herabsstufung statt, wenn (wie in Ihrem Fall) ein Unterhaltsverpflichteter mehr als zwei Personen unterhaltspflichtig ist.
Die Tabelle berücksichtigt jedoch nur ein Einkommen von höchstens 5100 Euro, so dass (ohne Herabstufung) für das Kind in der ersten Altersstufe unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes ein Betrag von (508 Euro - 92 Euro) = 416 Euro zu zahlen ist. Eine Herabstufung wäre bei Ihrem Einkommen eher unbillig, denn ab einem Einkommen von 5101 Euro ist der Unterhalt für das Kind immer nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen.
2. Unterhalt für die Mutter, § 1615 l BGB
(i.d.R. für 3 Jahre):
Ich setze voraus, dass Sie nicht verheiratet waren. Der Unterhaltsanspruch bemisst sich nach der bisherigen Lebensstellung der Kindsmutter. Ihr Bedarf richtet sich also nach ihrem letzten nachhaltig erzielten Einkommen. Dieses belief sich auf 1822 Euro netto. Anrechenbar ist das Erziehungsgeld in Höhe von 1200 Euro bis auf einen Betrag von 300 Euro, § 11 BEEG
. Somit hat sie anrechenbare Einkünfte von 900 Euro. Es verbleibt ein ungedeckter Bedarf von (1822 Euro - 900 Euro) = 922 Euro.
Es ist somit eine Unterhaltsverpflichtung von insgesamt 1338 Euro gegeben. Ihre Leistungsfähigkeit wird nicht tangiert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für die Antwort, aber das war für das erste Jahr und was muss ich zahlen im zweiten und dritten Jahr. Wenn sie kein Elterngeld mehr bekommt?
Ja, Elterngeld wird längstens für 12 -14 Monate gewährt.
Wenn die Kindsmutter dieses nicht mehr bezieht, kann sie (leider) den vollen Unterhalt, also die 1822 Euro verlangen. Da Sie außerordentliches Einkommen haben, wird Ihr Selbstbehalt (auch unter Abzug der beiden Kindesunterhalte) von nunmehr 1200 Euro gegenüber der unehelichen Mutter nicht tangiert. Die Grenze der Unterhaltsverpflichtung wäre erst dann überschritten, wenn der Halbteilungsgrundsatz nicht mehr gewahrt wäre, Ihnen also die Hälfte Ihres Einkommens nicht mehr verbleibt (6600 Euro abzüglich 916 Euro Kindesunterhalte: 2 = 2842 Euro)
Sollte die Kindsmutter nach dem Bezugszeitraum wieder (teilweise) arbeiten, würde ihr dieses Einkommen nur teilweise angerechnet werden, da es überobligatorisch ist und sie nicht verpflichtet ist, in den ersten drei Lebensjahren des Kindes zu arbeiten. Die Höhe der Anrechnung wäre einzelfallabhängig, BGH FamRZ 2009, 770
.
Es ist aber möglich, den Betreuungsunterhalt im Rahmen des § 33 a EStG
steuerlich geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
A.Schmidt-Fröhlich
Rechtsanwältin