Es besteht ein Formularmietvertrag von 1965, in dem es unter § 13, Instandhaltung der Mieträume, u.a. heißt: Abs. 4: „Der Mieter ist auf jeden Fall verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (Innenanstrich und Tapezierung) in den Mieträumen auszuführen…“ Abs. 5: „Kommt der Mieter seinen vorstehenden Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nach, so kann der Vermieter … die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen.“ Im § "Beendigung des Mietverhältnisses" ist keine diesbezügliche Regelung enthalten. ... Außerdem ist durch starken Rauch- und Uringeruch (letzterer ist von Mitmietern sogar im Treppenhaus wahrgenommen und beanstandet worden) davon auszugehen, dass ein Nachmieter nicht gefunden werden kann, bevor die Wohnung total renoviert wird.