Sehr geehrter Fragesteller,
nach der Rechtsprechung sind die Kosten für die Spülung einer Fußbodenheizung Instandsetzungskosten (AG Köln WuM 1999,235
) und nicht umlagefähig.
Allerdings betraf das eben die konkrete Spülung der Heizung, mitunter einer Instandsetzungsmaßnahme.
Wenn es aber um die reine Wartung geht, so dürfte dies analog zu der Thermenwartung, die ebenfalls auf die Mieter umlegbar sind, umlagefähig sein.
Hinsichtlich der Besichtigungen ist der Mieter verpflichtet, Ihnen die Möglichkeit zu geben, diese auch Interessenten zeigen zu können.
Die Termine müssen allerdings von Ihnen im Vorfeld, ca. 3-4 Tage angekündigt werden.
Der Mieter muss allerdings Besichtigungstermine mindestens dreimal monatlich werktags zwischen 19.00 und 20.00 Uhr mit einer
Dauer von jeweils 30 bis 45 Minuten dulden
(LG Frankfurt am Main, NZM 2002, 696
).
Sollte er sich weigern oder aber in den Urlaub fahren, ohne dass er für eine Vertrauensperson mit Schlüsselgewalt gesorgt hat, können Sie dagegen gerichtlich vorgehen und mitunter auch Schadensersatz fordern, falls die Wohnung aus diesem Grund nicht direkt weiter vermietet werden kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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