Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Wartung Fußbodenheizung im Mietvertrag auf Mieter übertragen

| 2. August 2013 09:34 |
Preis: 70€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben vor 4 Jahren unsere Wohnung vermietet. Im Mietvertrag wurde mit aufgenommen, dass die vorhandene Fußbodenheizung regelmäßig (alle 2 Jahre) vom Mieter zu warten ist. Der Mieter zieht in Kürze aus und hat diese Wartung bisher nicht vorgenommen, da er meint, dass dies der Vermieter vornehmen muss, obwohl es im MV aufgenommen und vom Mieter unterzeichnet wurde. Er hat uns mitgeteilt, dass wenn wir die Wartung von der Kaution abziehen,er zum Rechtsanwalt geht
Darüber hinaus, will er Besichtigungstermine für Nachmieter erst ab 18 Uhr zu lassen. Bisher erfolgten 6 Besichtigungen, aber nur zu Zeiten, wo auch der Mieter die Möglichkeit hatte vor Ort zu sein. Der Mieter fährt kurzfristig in Urlaub und hat schon angedeutet, dass wir dann nicht besichtigen können, da er nicht anwesend ist. Ob und wo ein Schlüssel hinterlassen wird, teilte er uns nicht mit. Sollten Schäden in der Zeit in der Wohnung auftreten, glauben sie, dass wir auch dann nicht die Wohnung öffnen lassen dürfen.
Ist es korrekt, dass wir Schadensersatz erheben können, sollten Interessenten abspringen, weil sie keine Beisichtigungschance haben?
Vielen Dank vorab für Informationen zu dieser für uns sehr unsäglichen Angelegenheit.

2. August 2013 | 11:00

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

nach der Rechtsprechung sind die Kosten für die Spülung einer Fußbodenheizung Instandsetzungskosten (AG Köln WuM 1999,235 ) und nicht umlagefähig.

Allerdings betraf das eben die konkrete Spülung der Heizung, mitunter einer Instandsetzungsmaßnahme.

Wenn es aber um die reine Wartung geht, so dürfte dies analog zu der Thermenwartung, die ebenfalls auf die Mieter umlegbar sind, umlagefähig sein.

Hinsichtlich der Besichtigungen ist der Mieter verpflichtet, Ihnen die Möglichkeit zu geben, diese auch Interessenten zeigen zu können.

Die Termine müssen allerdings von Ihnen im Vorfeld, ca. 3-4 Tage angekündigt werden.

Der Mieter muss allerdings Besichtigungstermine mindestens dreimal monatlich werktags zwischen 19.00 und 20.00 Uhr mit einer
Dauer von jeweils 30 bis 45 Minuten dulden
(LG Frankfurt am Main, NZM 2002, 696 ).

Sollte er sich weigern oder aber in den Urlaub fahren, ohne dass er für eine Vertrauensperson mit Schlüsselgewalt gesorgt hat, können Sie dagegen gerichtlich vorgehen und mitunter auch Schadensersatz fordern, falls die Wohnung aus diesem Grund nicht direkt weiter vermietet werden kann.


Bewertung des Fragestellers 2. August 2013 | 11:58

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Das waren die Antworten, die uns zu unserem Schreiben an den Mieter fehlten, insbesondere was die Rechtssicherheit angeht.
Die Beantwortung folgte sehr schnell, so dass wir bereits heute das Ganze schriftlich niederlegen und versenden können.

Herzlichen Dank

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M. »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2. August 2013
4,8/5,0

Das waren die Antworten, die uns zu unserem Schreiben an den Mieter fehlten, insbesondere was die Rechtssicherheit angeht.
Die Beantwortung folgte sehr schnell, so dass wir bereits heute das Ganze schriftlich niederlegen und versenden können.

Herzlichen Dank


ANTWORT VON

(3567)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht