Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu a)
Sie haben den Kaufvertrag unter einer sogenannten aufschiebenden Bedingung gekauft (§ 158 Abs. 1 BGB
). Der Kaufvertrag wird damit erst dann vollwirksam, wenn die Bedingung eintritt. Bis dahin ist der Kaufvertrag schwebend wirksam. Sofern die Bedingung eintritt müssen Sie die Küche auch abnehmen. Dass der Kaufvertrag mündlich geschlossen wurde ändert hieran nichts. Anders herum, also bei Nichtanmietung, wird der Kaufvertrag wirkungslos. Der Vollständigkeit halber weise ich in diesem Zusammenhang noch auf § 162 BGB
hin. Danach gilt die Bedingung als eingetreten, wenn der Eintritt derselben wider Treu und Glauben verhindert wird.
Sie wären nur dann nicht an dem Kaufvertrag gebunden, wenn dieser gar nicht zustande gekommen wäre, etwa weil Sie sich noch gar nicht fest binden lassen wollten und dieses auch den Umständen nach deutlich war. Ob dies der Fall ist, müsste geklärt werden.
Zu b)
Nach geltendem Recht wird der Kaufpreis in der Regel sofort fällig, wenn nichts anderes vereinbart wurde (§ 271 BGB
). In Ihrem Fall müssten Sie daher bei Vollwirksamkeit leisten, da zu diesem Zeitpunkt der Zahlungsanspruch entsteht. Gleichzeitig haben Sie die Pflicht die Küche abzunehmen.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie die Bedingung nicht der Mietvertragsschluss, sondern der Bezug der Wohnung wäre. Also der 01.03.2014. Davon, dass eine dahingehende Einigung vorliegt, gehe ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht aus. Dies können Sie aber immer noch vereinbaren. Dass die Verkäuferin zustimmt erscheint mir jedoch vor dem Hintergrund, dass Sie das Geld demnächst haben will, unwahrscheinlich.
Sie werden den Kaufpreis daher voraussichtlich bei Mietvertragsschluss zahlen müssen. Anderenfalls kommen Sie in Verzug. In diesem Fall würden Sie den Kaufpreis auch dann noch schulden, wenn die Küche zwischenzeitlich (also bis zum Einzug) Schaden nimmt. Es sei denn, dass Sie auch dies vertraglich regeln. Es wäre Ihnen daher nicht geholfen, wenn Sie einen anderen Zahlungstermin vereinbaren würden. Zahlen müssen Sie auf jeden Fall. Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft erteilen.
Sollte eine solche Einigung nicht zu erzielen sein, informieren Sie (soweit vorhanden) Ihre Hausratversicherung über den Umzug und klären Sie den Versicherungsschutz ab. Dokumentieren Sie auch den Zustand der Küche ggf. durch Fotos, damit Sie sich bei fremdverschuldeter Beschädigung schadlos halten können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
Hallo Herr Meyer,
vielen Dank für Ihre sehr gute und ausführliche Antwort.
Ich habe eine Rückfrage zu Ihrer Formulierung
"Danach gilt die Bedingung als eingetreten, wenn der Eintritt derselben wider Treu und Glauben verhindert wird."
Was heißt das?
Der Grund, den Mietvertrag nicht zu unterschreiben, wäre, dass ich aufgrund eines Jobangebots in eine andere Stadt ziehen würde, allerdings ist das alles noch nicht sicher.
Heißt "Treu und Glauben", dass ich ohne sehr guten Grund den Mietvertrag annehmen muss (um die Küche nicht abnehmen zu müssen)?
Sollte ich mich ohne Angabe von Gründen entscheiden, den Mietvertrag nicht zu unterschreiben, müsste ich also dennoch die Küche abnehmen?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
selbstverständlich wäre es nicht treuwidrig, wenn Sie den Vertrag aufgrund eines berufsbedingten Umzuges nicht unterschreiben würden.
Es reicht, wenn Sie überhaupt einen nachvollziehbaren Grund haben. Der Grund braucht auch nicht sehr (!) gut sein. Es sind hohe Anforderungen an treuewidriges Verhalten zu stellen. Ich erwähnte dies nur der Vollständigkeit halber. Es erscheint jedoch nicht wahrscheinlich, dass § 162 BGB
Anwendung findet. Dies wäre in etwa der Fall, wenn Sie den Termin immer wieder völlig grundlos hinausschieben würden um den Bedingungseintritt zu verhindern.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfrage beantwortet habe. Ich wünsche Ihnen noch einen angenhmen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer