Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Nach § 556 Abs. 3 BGB
verjährt der Anspruch des Vermieters mit Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums. Der Anspruch Ihrer Vermieterin für den Abrechnungszeitraum 01.08.2005 - 31.07.2006 ist somit mit Ablauf des 31.07.07 verjährt. Eine Nachforderung Ihrer Vermieterin ist also ausgeschlossen.
Das Gesetz sieht eine Ausnahme von der 12-Monatsfrist nur dann vor, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.
In Ihrem Fall versucht Ihre Vermieterin genau diese Ausnahme für sich zu nutzen. Das Argument Ihrer Vermieterin, die Abrechnungen erhalte sie erst im Dezember, dürfte meines Erachtens nicht zur Fristverlängerung führen. Zum einen blieb ihr selbst dann eine angemessene Zeit von 7 Monaten, um die Nebenkostenabrechnung ordnungsgemäß zu erstellen. Zum zweiten scheinen die Operationen nach Ihrer Schilderung nicht weiter hinderlich gewesen zu sein, sodass auch diese keinen ausreichenden Grund darstellen. Meines Erachtens reichen die vorgebrachten Gründe Ihrer Vermieterin insgesamt also nicht aus, um die Verjährung zu verneinen.
Im Ergebnis dürfte die Nebenkostenabrechnung verjährt sein. Ihre Vermieterin hat daher keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Nachforderung.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt