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5-Jahres-Mietvertrag

9. August 2007 12:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frau und ich haben einen Mietvertrag über fünf Jahre geschlossen(01.11.2006- 31.10.2011.

Dabei handelt es sich um einen vorgefertigten (Formular)Mietvertrag. Da mein Vater gerne mit uns ein Grundstück kaufen würde, um im Ruhestand versorgt zu sein, würden wir gerne den Mietvertrag kündigen. Da mein Vater (53Jahre)bei Hannover wohnt und wir bei Lüneburg, wäre ein Umzug unumgänglich.

Nach Ablauf der fünf Jahre ist eine ordentliche Kündigung nach der gesetzlichen Frist möglich.

Wir würden gerne wissen, ob eine jetzige/vorzeiteige Kündigung möglich ist und welche Fristen dabei einzuhalten wären.

Gerne übersende ich ihnen den Mietvertrag zur Einsicht.

Mit freundlichen Grüßen.




Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Zunächst muss für einen wirksamen Zeitmietvertrag im Vertrag angegeben sein, aus welchem Grund die Befristung vereinbart wird, § 575 BGB . Wenn in Ihrem Vertrag kein solcher Grund vermerkt ist, ist die Befristung unwirksam und Sie können mit der ordentlichen Kündigungsfrist (3 Monate) kündigen.

2.Ist der Befristungsgrund angegeben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Sie können den Vertrag dann nur noch kündigen, wenn Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Das ist der Fall, wenn es Ihnen unzumutbar ist, an dem Vertrag bis zum Fristablauf festgehalten zu werden. Das ist z.B. dann der Fall, wenn Sie aus beruflichen Gründen in eine entfernte Gegend ziehen müssen und Ihnen nicht zugemutet werden kann, die Strecke zu pendeln. Die Tatsache, dass Sie mit Ihrem Schwiegervater eine Immobilie kaufen wollen, um darin zu wohnen, wird nur dann eventuell als Grund in Frage kommen, wenn Sie sonst die normale Miete nicht mehr zahlen könnten und der Umzug somit unumgänglich ist.

3.Gegebenenfalls können Sie einen Nachmieter stellen. Bitte prüfen Sie Ihren Mietvertrag, ob Sie eine Nachmieterklausel im Vertrag stehen haben. Sollte das nicht der Fall sein, bleibt nur eine Einigung mit dem Vermieter und der Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Sie sollten die Situation mit dem Vermieter besprechen. Erfahrungsgemäß ist bei einer konkreten Ansprache des Problems eine Einigung möglich.

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Prüfung des Vertrags durch uns nur mit einer höheren Zahlung erfolgen kann, da es sich dann nicht mehr nur um eine erste Einschätzung handelt.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50

info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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