Fristenregelung Schönheitsreparaturen
vom 25.9.2007
40 €
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beantwortet von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle / Oldenburg
[[Bei Punkt a) ist die Vermieterin angekreuzt, bei b) der Mieter, bei c) die Vermieterin. ... Der Mieter erkennt den gegebenen Zustand der Räumlichkeiten als vertragsgerecht an. 4.2 Dem Mieter obliegt die fachgerechte Durchführung der Schönheitsreparaturen ab Beginn des Mietverhältnisses. 4.3 Während der Mietzeit sind die Schönheitsreparaturen nach Maßgabe der AVB vom Mieter fachgerecht durchzuführen. ... Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen nach Satz 7 nicht fällig, so zahlt der Mieter an die Vermieterin einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Satz 7, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt, oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen bereit erklärt oder die Kosten hierfür übernimmt.