Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Sie haben keine Verpflichtung, die Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Die in Ihrem Mietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel ist unwirksam.
Diese benachteiligt Sie unangemessen, da die regelmäßige Schönheitsreparatur mit der Endrenovierung kombiniert ist und die Verpflichtung zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten regelmäßigen Schönheitsreparatur erfolgen soll.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.kanzlei-kaempf.net">Martin Kämpf</a>
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Sehr geehrter Herr Kämpf,
nach einem weiterenG espräch mit dem Verwalter meiner Wohnung besteht er weiterhin auf einer Endrenovierung. Schriftlich formulierte er : "Ich empfehle ihnen, die Vereinbarungen im §10 des Mietvertrages noch einmal durchzulesen. Danach wurden SIe nicht verpflichtet, die von ihnen bewohnten Räume in gewissen Zeitabständen zu renovieren, sondern der Vermieter hat sich lediglich das Recht vorbehalten, diese von ihnen zu verlangen. Der Vermieter hat diesbezüglich jedoch keine Ansprüche gestellt. Sie sind deshalb nach annähernd 7 Jahren Mietdauer zur Renovierung verpflichtet, zumal Sie die Wohnung in renoviertem Zusatand bei Beginn des Mietverhältnisses übernommen haben.
Die Nichtigkeitsentscheidung des BGH beruht ausschliesslich auf eine Mietvertragsklausel, die den Mieter VERPFLICHTET, in bestimmten Zeitabständen Renovierungsarbeiten durchzuführen. Eine solche Verpflichtung wurde ihnen mit dem §10 des Mietvertrages eindeutig nicht auferlegt."
Er wird also eine Renovierung durchführen lassen und auch einen Rechtsstreit über die Kosten beginnen.
Da wir während des Mietverhältnisses ja wirklich nicht renoviert haben bzw. nur wenig (s.o.), stellt sich nun für mich die Frage, ob ich es WIRKLICH auf einen Rechtsstreit ankommen lassen sollte (der ja Zeit, Geld und Nerven kostet) oder es lieber lassen sollte, weil ein Restrisiko bleibt, letztlich ales bezahlen zu müssen.
Daher nochmal (zu meiner Beruhigung) die Frage, ob Sie sich GANZ sicher sind, das wir nicht renovieren müssen, obwohl wir das während der Mietdauer ja noch nicht wirklich getan haben ??
Vielen Dank für ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Kunze
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ich halte die in Ihrem Mietvertrag enthaltene Endrenovierungsklausel für unwirksam. Die Entscheidung, ob Sie es auf einen eventuellen Gerichtsprozess, der in der Tat Zeit, Geld und Nerven kosten kann, ankommen lassen möchten, kann ich Ihnen nicht abnehmen.
Jedenfalls sehe ich durchaus Chancen, einen solchen zu gewinnen.
Ihrem Verwalter empfehle ich zum einen die Lektüre der BGH-Urteile mit den Aktenzeichen XII ZR 308/02
, VIII ZR 335/02
und VIII ZR 152/05
und zum anderen die Änderung seiner künftigen Mietverträge.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt