Sehr geehrter Ratsuchender,
hier werden Sie um die Ausführungen der Schönheitsreparaturen nicht herumkommen.
Denn entgegen der BGH-Rechtsprechung zur Unwirksamkeit sogenannter starrer Fristen sind diese hier eben nicht vereinbart.
In AVP Nr. 5 II heißt es nämlich:
"Läßt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der vereinbarten Fristen zu, so kann der Bund auf Antrag des Mieters die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen nach billigem Ermessen verlängern".
Durch diese Klausel ist aber der tatsächliche Zustand der Wohnung und die Möglichkeit der Fristverlängerung aufgenommen worden, so dass die (ansich) "starren Fristen" hier eben aufgeweicht worden sind.
Dieses ist nach der Rechtsprechung auch zulässig mit der Folge, dass die Fristenregelung eben NICHT unwirksam ist.
Dann jedoch müssen Sie die Schönheitsreparaturen eben durchführen.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Auskunft erteilen zu können; die Rechtslage kann ich jedoch nicht ändern und "Schönschreiberei" nützt Ihnen dann auch nichts.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre wenn auch ungünstige Antwort. Mit Schönschreiberei ist in der Tat niemandem gedient.
Ich habe bereits befürchtet, daß hierin eine Aufweichung zu sehen ist. Ob allerdings tatsächlich eine Aufweichung der Fristenregelung gegeben ist, wenn eine Vertragspartei einseitig nach billigem Ermessen über eine Verlängerung entscheiden kann, oder ob der BGH dies als unangemessene Benachteiligung des Mieters sehen würde, ist m.E. fraglich.
Ich möchte aber im Rahmen dieser Nachfrage Ihre Aufmerksamkeit auf den in den AVB direkt auf den von Ihnen zitierten Satz folgenden Satz lenken:
.. .Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Vermieterin von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen....
Gemäß BGH-Urteil VIII ZR 199/06
:
„Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages enthaltene Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der "bisherigen Ausführungsart" abweichen darf, ist [...] insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam [...]“
Unter folgendem Link vertritt ein anderer Rechtsanwalt in einem ähnlich gelagerten Fall die Auffassung, daß damit die gesamte Klausel in den AVB zu den Schönheitsreparaturen ungültig wird:
www.frag-rechtstipps.de/Auszugsrenovierung-notwendig?-BGH-Urteil-VIII-ZR-19906-vom-M%E4rz-2007__f26161.html
Meine einmalig erlaubte Nachfrage lautet damit:
Können Sie der Meinung Ihres Kollegen folgen bzw. ist dies in meinem Fall anwendbar?
Mit freundlichen Grüßen
Ihr anonymer Anfragesteller
Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich kann ich mich der Meinung des Kollegen anschließen, wobei dieser aber einen etwas anders gelagerten Fall zu beantworten hatte.
Der BGH hat in der angeführten Entscheidung bemängeln, dass nicht ersichtlich sein, was unter "bisheriger Ausführungsart" zu verstehen ist und deshalb die Klausel gekippt.
In Ihrem Fall ist aber geregelt, dass ursprünglich weiße Lackanstriche vorhanden sind, so dass ich hier den kleinen aber feinen Unterschied darin sehe, dass bei Ihnen die Ausführungsart eben nachvollziehbar ist.
Sicherlich sehen die Fälle auf den ersten Blick ähnlich aus, wobei ich aber meine, dass es doch einen entscheidenden Unterschied eben gibt. Daher bleibe ich bei der Auffassung, dass Sie renovieren müssen.
Aber vielleicht versuchen Sie einfach, mit der Antwort des Kollegen die Verwaltung davon zu überzeugen, dass Sie nicht weiter renovieren müssen - einen versuch wäre es sicherlich wert, wobei ich es persönlich aber nicht darauf ankommen lassen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle