Schönheitsreparaturen: Laufende Reparaturen + Quotenklausel
beantwortet von
Rechtsanwalt Heiko Tautorus / Dresden
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Renovierungskosten, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. ... Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen. Dazu hätte ich folgende Fragen: zu 1): Meines Wissens nach ist eine Klausel zu "laufenden Reparaturen" ungültig, wenn die Klausel den Mieter auf eine vorgeschriebene Farbe zum Streichen der Wände festlegt.