Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ausgehend davon, dass in der Nähe bereits ein Pizzalieferservice vorhanden ist und in Ihrem Wohnhaus vormals eine Gaststätte zugelassen war, gehe ich davon aus, dass es sich um ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO
handelt.
Zulässig ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
Bei einer Schank- und Speisewirtschaft handelt es sich um Anlagen zur Verabreichung von Getränken (Schankwirtschaft) bzw. zubereiteter Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle mit der Maßgabe, dass der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GaststättenG).
Diese Definition deckt sich im Wesentlichen mit dem planungsrechtlichen Nutzungsbegriff, kann aber mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Ziele der beiden Rechtsmaterien und die spezifische Systematik der Vorschriften der BauNVO zur Art der baulichen Nutzung nicht unbesehen auf die BauNVO übertragen werden.
So kann eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des Gaststättengesetzes je nach den Umständen planungsrechtlich z. B. eine Vergnügungsstätte, eine Anlage für kulturelle oder sportliche Zwecke oder ein Beherbergungsbetrieb sein.
Wenngleich deshalb eine rechtliche Koppelung nicht in Betracht kommt, so sind die genannten Definitionen doch ein brauchbarer Ausgangspunkt für die planungsrechtliche Definition einer Schank- und Speisewirtschaft.
Der Nutzungsbegriff im Sinne der BauNVO erfasst damit z. B. Restaurants, Wirtshäuser, Gaststätten, Schnellimbisse, Cafes, Biergärten, Bierlokale und Weinstuben, Eisdielen, Konditoreien, Trinkhallen und Stehimbisse.
Auch Schnellgaststätten (Fast-food-Restaurants) mit gesondertem Autoverkaufsschalter gehören hierher (BayVGH, B. v. 25. 8. 1997 - 2 ZB 97.00 681 -, NVwZ-RR 1999, 226
; OVG NW, U. v. 11. 12. 1979), nicht aber Betriebe, die Speisen und Getränke herstellen und ausfahren bzw. zur Abholung bereithalten, ohne dass ein Verzehr an Ort und Stelle vorgesehen ist (VGH BW, U. v. 21. 6. 1994 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20S%201198/93" target="_blank" class="djo_link" title="VGH Baden-Württemberg, 21.06.1994 - 5 S 1198/93: Zulässigkeit eines "Pizza-Heimservice" in eine...">5 S 1198/93</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BauR%201995,%20216" target="_blank" class="djo_link" title="VGH Baden-Württemberg, 21.06.1994 - 5 S 1198/93: Zulässigkeit eines "Pizza-Heimservice" in eine...">BauR 1995, 216</a>).
Demzufolge ist lediglich der Lieferservice ohne eigenen Verzehr vor Ort nach oben zu Grunde legender Entscheidung nicht zulässig, so dass eine Nutzungsänderung wohl nicht in Betracht kommt.
Sollte es sich jedoch um eine Schank- und Speisewirtschaft handeln, die ein Verzehr von Lebensmitteln vor Ort ermöglicht, mit kombinierten Lieferservice, kann eine Genehmigung erfolgen.
Dies ergibt sich, unabhängig von der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach BauNVO, schon bereits aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, wenn diese bereits in der Nachbarschaft eine entsprechende Genehmigung erteilt hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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