Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Da für beide Parteien (Mieter / Vermieter) der Kündigungsausschluss für 1 Jahr vereinbart wurde ist dieser grundsätzlich wirksam.
Streitigkeiten in der Beziehung stellen keinen außerordentlichen Kündigungsgrund für Sie da, der unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht, so dass eine ordentliche Kündigung erstmals zum 31.01.2011 möglich ist. Eine Kündigungserklärung kann sofort zu diesem Termin erfolgen, müsste sonst spätestens bis 03.11.2010 beim Vermieter zugehen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und durch beide Mieter, sofern im Mietvertrag auch benannt und unterzeichnet, unterschrieben sein.
Sofern Sie jedoch einen Nachmieter stellen, zu dem der Vermieter seine Zustimmung erteilt, besteht auch die Möglichkeit früher aus dem Mietvertrag zu treten.
Da die Zahlung der Mietkaution und auch die Betriebskostenvorauszahlung nicht vom tatsächlichen Einzug abhängig sind, sondern lediglich an den Bestand des Mietvertrages zu knüpfen sind, sind auch diese Zahlungen zu leisten.
Bedauerlicherweise lässt sich daher kein günstigeres Ergebnis mitteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt