Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe im Folgenden davon aus, dass es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt.
Laut dem Urteil des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php" target="_blank" style="color:#486182">BGH</a> vom 6. April 2005, Az. VIII ZR 27/04
, ist ein formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel insgesamt unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt. Falls der Kündigungsverzicht individuell zwischen Ihnen ausgehandelt worden ist oder falls der Kündigungsverzicht auf Ihre eigene Initiative hin in den Mietvertrag aufgenommen wurde, wäre der Kündigungsverzicht jedoch nicht (im Ganzen) unwirksam, da dann von einer Individualvereinbarung und nicht von einer Formularklausel auszugehen ist. Falls letzteres zutrifft, teilen Sie mir bitte über die Nachfragefunktion mit, ob eine Staffelmiete vereinbart wurde.
Sowohl die Kündigung eines Wohnraumtmietverhältnis als auch die Kündigung eines Arbeitsverhältnis muss übrigens schriftlich erfolgen, damit sie wirksam ist (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__568.html" target="_blank" style="color:#486182">568</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html" target="_blank" style="color:#486182">623</a> BGB). Aus Beweisgründen empfiehlt sich ein Einschreiben mit Rückschein.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Ich habe keine Staffelmiete vereinbart. Meine Miete bleibt bis Ende der Vertragsdauer immer gleich. Bei der Vertragsunterzeichnung fragte ich lediglich ob es möglich ist die Wohnung für einen sicher zugesagten Zeitraum zu mieten. Das ich hierdurch auf das Recht verzichte die Wohnung zu kündigen wuste ich bis jetzt nicht. Mir wurde nur noch gesagt das wenn ich einen Nachmieter finde, ich die Wohnung verlassen könne.
PS: Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
ich verstehe Ihre Nachfrage so, dass Sie nach einem einseitigen, vermieterseitigen Kündigungsausschluss für einen nicht benannten Zeitraum angefragt haben, letztlich von der Vermieterin aber - von Ihnen nicht beabsichtigt - in den Mietvertrag ein beidseitiger Kündigungsverzicht für fünf Jahre eingefügt wurde. Ob eine Individualvereinbarung vorliegt, wird dann davon abhängen, ob die Dauer des Kündigungsverzichts bei dem Abschluss des Mietvertrages ernsthaft zur Disposition stand oder nicht. Sie sollten der Vermieterin das oben genannte Urteil vorlegen. Im Zweifel sollten Sie mit der Vermieterin einen schriftlichen Mietaufhebungsvertrag schließen, ggf. eine Nachmieterstellung vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin