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Teppich vollflächig auf Fliesen geklebt

24. September 2010 12:01 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Belgardt

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine gewerbliche Fläche gemietet und dort vollflächig einen Teppich auf die vorhandenen Fleisen geklebt.

Nun ist der Mietvertrag ausgelaufen und die Räumlichkeiten wurde so wie sie ist weitervermietet. Also mit dem Teppich auf den Fliesen.

Der Vermieter möchte dennoch von uns eine schriftlich Bestätigung, in der wir uns verpflichten den Teppich rückstandsfrei zu entfernen, sobald der jetzige Mieter die Räulichkeiten verlässt. Dies dürfte Ende 2011 geschehen.

Außerdem sollen wir ausdrücklich auf die Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB verzichten.

Müssen wir diese Vereinbarung so wie sie ist akzeptieren, oder ist die Angelegenheit für uns erledigt durch die nahtlose Weitervermietung und geht somit an den Nachmieter, oder ggfls. sogar zurück an den Vermieter?

Wie sollen wir uns verhalten?

Der Vermieter drängt auf Unterschrift der Vereinbarung!

Sehr geehrter Ratsuchender,

einen Zwang etwas zu vereinbaren gibt es grundsätzlich nicht.

Sie „müssen" die Vereinbarung nicht unter unterschreiben.

Für die Antwort auf die Frage, ob Sie die Vereinbarung unterschreiben „wollen", dürfte maßgeblich sein, wie das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung aussieht.

Ihrer Schilderung nach handelt es sich vermutlich um eine einseitige Verpflichtung bzw. Verzicht auf Ihre Rechte ohne angemessene Gegenleistung.

Da der Vermieter auf eine Vereinbarung drängt, ist zu vermuten, dass er sich durch diesen Vertrag Ansprüche sichern möchte, die ihm momentan nicht zustehen oder später nicht zustehen werden.

Bei der Vereinbarung handelt es sich wahrscheinlich um eine eigenständige vertragliche Verpflichtung zur Entfernung des Teppichbodens, die unabhängig von dem Mietvertrag bestehen würde. Ebenso ist ein Verzicht auf die Verjährungseinrede ist riskant.

Ohne nachvollziehbare Gründe bzw. angemessene Gegenleistung sollte dies nicht unterschrieben werden.

Inwieweit der Vermieter überhaupt eine Entfernung fordern kann bzw. hätte fordern können, muss anhand des Mietvertrages geprüft werden.

Ich rege an, jedenfalls vor einer Unterschrift die Verträge im Einzelnen von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Wenn Sie möchten, werde ich gerne in der Sache für Sie tätig. Rufen Sie dazu gerne an unter 0231.580 94 95.

Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
Email: info@ra-belgardt.de
www.ra-belgardt.de

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Rückfrage vom Fragesteller 24. September 2010 | 12:48

Sehr unbefriedigende Antwort.

Was für eine Gegenleistung soll der Vermieter bringen???

Kann der Vermieter denn nun verlangen, dass der Teppich entfernt werden mnuß??

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. September 2010 | 13:44

Ob der Vermieter die Entfernung verlangen kann, hängt davon ab, ob Sie den Teppichboden nach dem Mietvertrag aufkleben durften oder nicht.

Sollte jedoch ein solcher Anspruch überhaupt bestehen, wäre er Ende 2011 nach § 548 BGB verjährt und kann nicht mehr verlangt werden.

Unterschreiben Sie dagegen einen Verzicht auf die Verjährungseinrede, können Sie die Verjährung Ende 2011 nicht geltend machen.

Bestätigen Sie zudem schriftlich mit der Vereinbarung, dass Sie Ende 2011 den Teppich entfernen werden, sind Sie so oder so zur Entfernung verpflichtet, völlig gleichgültig, ob es nach dem Mietvertrag wären oder nicht.

Es ist also nicht ratsam, diese Vereinbarung zu unterschreiben, wenn diese beiden Punkte die einzig enthaltenen Regelungen darstellen.

Wenn Sie die Vereinbarung nicht unterschreiben, muss der Vermieter bzw. der Nachmieter den Teppichboden entfernen, wenn der Nachmieter Ende 2011 auszieht.

Unterschreiben Sie die Vereinbarung, werden Sie den Teppich entfernen müssen.


Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt

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