Folgende Fragen: 1.Ist es richtig, dass zur Prüfung, ob im Jahr 2017 noch die Versicherungspflichtgrenze erreicht wird, folgende Einkommensbestandteile – und nur diese – zugrunde gelegt werden: 1.1.Das monatliche Bruttoentgelt aus der Vollzeit-Beschäftigung inklusive eventueller betrieblicher Sonderzahlungen bis zum Eintritt in den Mutterschutz, 1.2.die Entgeltersatzleistung in Höhe des zuvor durchschnittlich verdienten Nettolohns während der Mutterschutzphase und 1.3.das Elterngeld nach abgeschlossener Mutterschutzphase bis zum Ende des Jahres. 2.Wenn das Einkommen der Frau, bestimmt aus den in Frage 1 gelisteten Bestandteilen, im Jahr 2017 unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 56700 Euro bleibt, besteht dann die Möglichkeit, im Jahr 2018 wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln? 3.Falls Frage 2 mit ja beantwortet werden kann: Welche Schritte - Anträge, Erklärungen oder dergleichen - sind durch die Frau zu welchem Zeitpunkt einzuleiten, um den Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung anzustoßen? ... Kann dann der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung erst mit Wiederaufnahme der Teilzeitbeschäftigung erfolgen oder was ist in diesem Fall der frühestmögliche Zeitpunkt für den Wechsel?