Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Da mir der Schriftwechsel mit der HM nicht vorliegt, muss ich vorab darauf hinweisen, dass ich Ihnen hier nur allgemeine Informationen geben kann und eine konkrete Prüfung nur anhand der Unterlagen erfolgen könnte.
Die gesetzlichen Regelungen zum Notlagentarif finden sich in § 193 Abs. 3 bis 6 VVG. Eine Kündigung des Krankenversicherungsvertrages wegen Zahlungsverzugs ist nach § 206 Absatz 1 VVG ausgeschlossen, da die private Krankheitskostenversicherung die gesetzliche Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 VVG erfüllt.
Der Übergang in den Notlagentarif erfolgt daher automatisch, wenn die besonderen Voraussetzungen vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungsnehmer mit mindestens zwei Monatsprämien im Rückstand ist und der Versicherer ihn erfolglos gemahnt hat, wobei er auf die Folgen des weiteren Zahlungsverzugs hingewiesen haben muss.
Kommt der Versicherungsnehmer der Zahlungsaufforderung nach Ablauf der gesetzten Frist weiterhin nicht nach, wird der Vertrag nicht beendet, sondern im Notlagentarif fortgeführt.
Sobald der Versicherungsnehmer alle rückständigen Prämien einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten beglichen hat, lebt der ursprüngliche Vertrag mit dem vollen Versicherungsschutz wieder auf.
Ich gehe davon aus, dass der Tarif T29/50 eine Krankentagegeldversicherung ist und es sich bei dem Tarif PSV um eine private Pflegezusatzversicherung handelt. Sollte das nicht der Fall sein, bitte ich um eine Rückmeldung.
§ 206 Abs. 1 VVG schließt zwar neben der Kündigung der Krankheitskostenversicherung auch die ordentliche Kündigung einer Krankentagegeld- und einer Pflegekrankenversicherung aus, wenn die Versicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgeschriebenen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. Der Prämienverzug stellt jedoch keine ordentliche Kündigung dar. Eine Kündigung bei Zahlungsverzug nach §§ 37, 38 VVG ist daher zB bei der Krankentageldversicherung möglich. Voraussetzung ist jedoch eine wirksame Mahnung mit Bezifferung der rückständigen Beiträge, Zinsen, Kosten und Belehrung über die Rechtsfolgen.
Es muss daher geprüft werden, ob die Ihnen zugegangenen Mahnungen sich inhaltlich auch auf die Kündigung der streitgegenständlichen Tarife bezogen haben, denn diese sind zwar in einem Versicherungsschein mit enthalten, stellen aber eigenständige Versicherungsverträge dar.
Wenn Sie möchten, können Sie das/die Schreiben der HM hier über die Nachfragefunktion geschwärzt hochladen oder aber mir diese direkt zusenden, damit ich mir diese ansehen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen beantwortet zu haben. Ansonsten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Birte Raguse
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Antwort
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