Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nach § 41a VVG
haben Kunden Anspruch auf Reduzierung des Risikozuschlags, wenn ein Arzt bescheinigt, dass die Krankheit inzwischen ausgeheilt ist und das Risiko erneut zu erkranken mittlerweile nicht höher ist als bei einem gleichalten Durchschnittsversicherten.
§ 41a VVG
lautet wie folgt:
Abs. 1: „Ist wegen bestimmter, die Gefahr erhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart, so kann der Versicherungsnehmer, wenn diese Umstände in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Antrages oder nach Abschluss des Vertrages wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren, verlangen, dass die Prämie für die künftigen Versicherungsperioden angemessen herabgesetzt wird.“
Abs. 2: „Das gleiche gilt, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch irrtümliche Angaben des Versicherungsnehmers über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.“
Nach dem Wortlaut der vorgenannten Vorschrift kann eine Herabsetzung der Prämie für künftige Versicherungsperioden verlangt werden. Hiernach ist eine rückwirkende Prämiensenkung nicht vorgesehen. § 41 VVG
in der künftig geltenden Fassung sieht im Übrigen vor, dass die Prämie bereits ab dem Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen zu reduzieren ist. Nachdem die Prämien grundsätzlich nur für die Zukunft gesenkt werden können und dies selbst bei einer Risikoerhöhung aufgrund irrtümlicher Angaben des Versicherungsnehmers gilt, werden Sie gegenüber der Versicherung allenfalls vortragen können, sie habe die Diagnose des Kinderarztes „Dermatose Gesicht u. Extremitäten“ zu Unrecht als Neurodermitis gewertet. Denn Dermatose ist lediglich die allgemeine und unspezifisch gebrauchte Bezeichnung für Hautkrankheiten, während Neurodermitis eine allergisch bedingte Hauterkrankung ist, die sich durch Hautveränderungen, Hautausschlag (Ekzem) und starken Juckreiz äußert. Läßt sich aufgrund des ärztlichen Berichts das Krankheitsbild "Neurodermitis" nicht begründen, dann beruhte der Risikozuschlag weder auf einer zwischenzeitlich ausgeheilten Krankheit noch auf irrtümlichen Angaben des Versicherungsnehmers, sondern einzig und allein auf der fehlerhaften Bewertung des ärztlichen Berichts.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 07.05.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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