Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Das Krankengeld der GKV kennt keine Anwartschaft. Sie bekommen dies ab dem 1. Tag der Mitgliedschaft, wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen gem. §§ 44
ff. SGB V erfüllen. Die Höhe beträgt 70 % Ihres Nettoeinkommens.
In der Arbeitslosigkeit wird Krankengeld in Höhe des ALG I gezahlt.
Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dann besteht die Möglichkeit weiter in der PKV zu bleiben und Krankentagegeld zu beziehen. Es gilt hierbei aber das vertraglich vereinbarte. Klären Sie unbedingt ab, ob der Versicherer auch in der Arbeitslosigkeit in voller Höhe weiterzahlt.
Der Stichtag zur Erfüllung der Anwartschaft wäre der 31.12.2016.
Sie sollten sich jedoch gut überlegen, ob Sie nicht generell in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln möchten. Die PKV kann gerade auf Dauer sehr teuer werden und ein späterer Wechsel in die GKV könnte ausgeschlossen sein.
Haben Sie bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Vertrag auch immer die Sperrzeit und ggf. Ruhenszeit im Bezug auf ALG 1 im Blick.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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