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Private Krankenkasse fordert Beitragsrückerstattung zurück !

25. Juli 2010 23:48 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Guten Tag !

Die letzten Jahre war ich privat krankenversichert und bin - bedingt durch Eheschliessung - seit Mai 2010 Mitglied in der GKV Familienversicherung.

Die Kündigung wurde rückwirkend akzeptiert, allerdings fordert die PKV nun die bereits bewilligte und überwiesene Beitragsrückerstattung zurück, mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine BRE nicht mehr gegeben seien.
Der zu Unrecht gezahlte Betrag müsse zurückgefordert werden.

Die Fakten:

Kündigung bei PKV 11.06.2010, rückwirkend zum 11.05.2010

Schreiben 1 PKV: Datum: 18.06.2010
Erhalt Kündigung, Mitteilung der Beendigung zum 10.05.2010

Schreiben 2 PKV: Datum: nur JUNI 2010
BRE-Voraussetzungen erfüllt für 2007-2009
BRE wurde avisiert, Zahlungseingang erfolgte nach 1-2 Tagen

Schreiben 3 PKV: 13.07.2010
Auf einmal ist nur noch die Rede von BRE für das Jahr 2009.
Die Voraussetzungen für eine BRE seien nicht mehr gegeben, da die Krankenversicherung vor der Vergabe der BRE gekündigt und storniert (habe nur gekündigt) wurde. Den zu Unrecht gezahlten Betrag müsse man nun zurückfordern.

Eine vertragliche Grundlage für vorgenannte BRE Voraussetzungs-
klausel habe ich nicht gefunden. Es wurde lediglich ein Info-Blatt im Juni 2010 beigefügt, das die Info enthält, das Vertragsverhältnis müsse zum Auszahlungstermin ungekündigt bestehen und es muss mindestens ein begünstigter Tarif versichert sein.

Da ich TOP gesund bin, gab es bei mir keine Arztbesuche, infolge dessen keine Rechnungen, etc. Ferner gibt es keine von mir relevanten Unterschriften, die irgendwelche Änderungen bestätigen.
Wie sieht es mit § 315 Abs. 2 BGB aus ? Hiernach werden die Änderungen in den Voraussetzungen zur BRE erst wirksam, wenn sie dem Versicherungsteilnehmer mitgeteilt wurden. Und nach § 203 Abs. 5 VVG werden u.a. Änderungen zu Beginn des zweiten Monats wirksam ?

Wie sieht die Rechtslage nun aus ???
Hat die PKV Anspruch auf Rückzahlung der BRE ???

Vielen Dank i.Voraus.

P. Walther

26. Juli 2010 | 07:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist es für eine endgültige Beurteilung des Sachverhaltes unerlässlich in die AVB Ihrer Versicherung zu schauen.
Dort dürfte ein Passus zu finden sein, der die Beitragsrückerstattung unter den Vorbehalt stellt, dass das Versichertenverhältnis noch zum 30.06. des Folgejahres besteht.

Dieser Passus war auch schon Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung: Das LG Wiesbaden (Urteil vom 9. 3. 2007 - 7 S 47/06 ) urteilt wie folgt:
„Eine Beitragsrückerstattung, deren Regelung gemäß den AVB vom Versicherer dahin getroffen wird, dass sie nur geleistet wird, wenn das Versicherungsverhältnis in dem Folgejahr am 30. Juni noch besteht, hält sich in dem Ermessensspielraum, der dem Versicherer zuzubilligen ist, und verstößt nicht gegen § BGB § 307 BGB ". Ein Verstoß nach § 315 BGB oder § 203 Abs 5 VVG liegt ebenfalls nicht vor, da die AVB der Versicherung Ihnen gegenüber ja Vertragsbestandteil sind.

Sollte dieser Passus also in den AVB zu finden sein, wäre das Verlangen der Versicherung leider berechtigt. Sollten Sie die AVB nicht mehr haben, fordern Sie die Versicherung zur Vorlage auf.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt



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