Konkret wurden bei der Beklagten über Jahre keine Abteilungsprotokolle angefertigt, die der Kläger für seine tägliche Arbeit dringend benötigt hat, obwohl die Beklagte selber festgestellt und das dem Gericht auch mitgeteilt hat, dass der Kläger sich manchmal schon nach kurzer Zeit an Vereinbarungen nicht mehr genau erinnern konnte und auf diese Abteilungsprotokolle dringend angewiesen war. 6.Ein Richter darf Beweise gegen einen Kläger verwenden, ohne sie ihm vorgelegt zu haben, ohne dass dem Kläger jemals nachgewiesen wurde, dass er sie überhaupt erstellt und zu verantworten hat und ohne dass die dem Gericht vorliegende Version die letzte und damit gültige Version ist, die bei der Beklagten erstellt worden ist. 7.Ein Richter kann entscheiden, dass Software prinzipiell ohne Fehler ist und von der Beklagten ausschließlich dem Kläger vorgeworfene Fehlbearbeitungen auch mit Sicherheit von dem Kläger zu verantworten sind. 8.Ein Richter darf in nachgewiesener Abwesenheit des Klägers entstandene und mit Bildschirmkopie nachgewiesene Datenmanipulation am Datenbestand des Klägers an seinem Arbeitsplatz in der Beweisaufnahme kommentarlos übergehen. 9.Ein Richter darf in der Gerichtsverhandlung im Widerspruch zu höchstrichterlichen Entscheidungen völlig andere Bewertungsmaßstäbe anlegen, als das BAG für zulässig hält (konkret ist vom Arbeitsgericht weniger als 1% Nachbearbeitungszeit ohne weitere Kosten für den Arbeitgeber als Kündigungsgrund anerkannt worden, das BAG nennt 50-70% Minderleistung in einer Arbeitsgruppe als für den Arbeitgeber zumutbar). 10.Ein Richter darf eine Leistungsmessung bei einem einzigen ausgewählten Mitarbeiter einer Arbeitsgruppe zum Ziel einer Kündigung anerkennen, obwohl auch andere Mitarbeiter nachweislich Fehler gemacht haben, ihre Fehler dem Gericht aber nicht vorgetragen wurden. 11.Ein Richter darf einen Kläger mit falschen Behauptungen während einer Gerichtsverhandlung zur Aufgabe der Klage zwingen (konkret hat Richter behauptet, dass ein Arbeitgeber für Mitarbeiter in einer Arbeitsgruppe, die er unbedingt loswerden will, höhere Leistungsmaßstäbe anlegen darf als bei allen anderen Mitarbeitern). 12.Ein Richter darf einen Arbeitgeber auffordern, ein falsches Arbeitszeugnis auszustellen, damit ein Kläger der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zustimmt. 13.Ein Richter darf einen Kläger in der Berufungsinstanz von einer Revision ausschließen, bei der Verfehlungen des Gerichts in der 1.Instanz neu aufgerollt werden könnten.