Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Die Abmahnung zu ignorieren halte ich für den falschen Weg. Der Gegner, wohl der Kunde und sein Beauftragter, könnten versuchen eine einstweilige Verfügung zu erhalten, wenn an den Vorwürfen etwas dran wäre.
Reagieren sollten Sie, am sichersten durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Nach der Prüfung der Abmahnung und des Sachverhaltes kann dann auch geklärt werden, ob ein Gegenangriff sinnvoll ist.
Sie können mir die Unterlagen unverbindlich zusenden und ich mache Ihnen einen Vorschlag zur angemessenen Reaktion.
Nach Ihrer Schilderung könnte die „Abmahnung" rechtsmissbräuchlich, weil unberechtigt sein. Hier bieten § 8 Abs. 4 UWG
und § 97a Abs. 4 UrhG
die Möglichkeit die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt von der Gegenseite ersetzt zu bekommen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
die Frage ist allgemein beantwortet, nicht aber die spezielle Konstellation:
- Abgemahnte FIRMA ist lediglich Domaininhaber, hat mit homepage aber absolut nichts zu tun.
- Abmahnender ist der Inhaber der homepage (oben als KUNDE) bezeichnet.
Würde diesem gerne rechtliche Nachhilfe geben lassen.
Danke.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich habe die Konstellation wohl verstanden. Die macht es aber auch so pikant.
Bei Domains gilt das Prinzip "first come first serve" oder auch das Windhundprinzip, d.h. wer als erster kommt und eine Domain anmeldet kann diese auch behalten, es sei denn der andere ist im Besitz eines markenähnlichen Rechtes. Markenähnlich wären einmal die Marke selbst oder ein Name einer Person oder eine Geschäftsbezeichnung.
Wobei die Geschäftsbezeichnung schon vorhanden sein müsste vor der Domainregistrierung.
Grundsätzlich muss aber selbst dann nicht in jedem Fall die Domain herausgegeben werden. Denn wenn die FIRMA im Versandhandel tätig ist, der KUNDE aber in der Gastronomie sind dies verschiedene Bereiche, die durchaus den gleichen Namen tragen dürfen ohne dass sie sich in die Quere kämen und daraus Rechte des einen gegen den anderen erwachsen würden.
In dem Impressum muss nicht der Domaininhaber aufgeführt werden, sondern derjenige, der für den Webauftritt inhaltlich verantwortlich ist.
Dies wäre in der von Ihnen dargestellten Konstellation wohl der KUNDE, da dessen Dienstleistung dargestellt und angepriesen wird.
Zusätzlich kann der Webdesigner aufgeführt werden, muss aber rechtlich nicht.
§ 5 TMG
besagt, dass der Diensteanbieter erkennbar sein muss im Impressum, und dies ist der inhaltlich Verantwortliche und der kann durchaus unterschiedlich zum Domaininhaber sein.
Sie als Inhaber der Domain müssen nicht im Impressum auftauchen, wenn Sie mit dem Inhalt nichts zu tun haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt