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FEHLENDES IMPRESSUM AUF WEBSEITE - ABMAHNUNG

| 3. Januar 2014 23:03 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Gerth

Tatbestand:
FIRMA ist Domaininhaberin einer Domain. FIRMA ist im Bereich Versandhandel tätig, absolut nicht im Bereich Gastronomie.
Ein WEBDesigner (nicht FIRMA!) wurde von einem KUNDEn beauftragt, eine homepage auf dieser Domain zu erstellen. KUNDE ist Inhaber eines Lokales, für das auf der homepage Werbung gemacht wird. Dies wurde ausgeführt, die homepage online gestellt.
Dort wird als Inhaber: KUNDE aufgeführt, Webdesign und Realisation: WEBD,
copyright2013: KUNDE.
Es fehlt ein Impressum auf dieser Seite. Allerdings sind die Anschriften von KUNDE und WEBD aufgeführt. Der Name der FIRMA ist nicht aufgeführt.
Nun hat ein BEAUFTRagter (kein Rechtsberater, Inhaber einer Werbefirma, völlig unabhängig von vorgetragenem Sachverhalt) des KUNDEn eine Abmahnung an die FIRMA geschickt,
wegen des fehlenden Impressums (nach § 5 TMG ) und Verletzung des Wettbewerbsgesetz.
Die Forderung ist
1. Die fehlerhaften Daten sofort zu korrigieren und die Zugangsdaten zur Homepage
herauszugeben. (Dies ist zwischenzeitlich geschehen, ein Antrag auf Übertragung der domain wurde gestellt.)
2. die Unterzeichnung einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, unter Androhung einer Vertragsstrafe.
3. Die Annahme des "Vergleichs"-Angebotes in Höhe von xxx Euro.
4. Die Androhung weiterer gerichtlicher Schritte.
Des weiteren wird WEBD mit emails bombardiert, in denen Mahnbescheid und Strafanzeige in Punkto Urheberrecht und Markenrecht angedroht werden.
Meine rechtliche Einschätzung der Abmahnung ist bereits eindeutig, ignorieren.
Bleibt die Frage:
Kann FIRMA gegen KUNDE und/oder BEAUFRT rechtlich etwas unternehmen, denn ich halte das Vorgehen von diesen für zumindest unverschämt, wenn nicht abmahn- oder strafwürdig. Soll ich Anwalt beauftragen?
Danke.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Die Abmahnung zu ignorieren halte ich für den falschen Weg. Der Gegner, wohl der Kunde und sein Beauftragter, könnten versuchen eine einstweilige Verfügung zu erhalten, wenn an den Vorwürfen etwas dran wäre.
Reagieren sollten Sie, am sichersten durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Nach der Prüfung der Abmahnung und des Sachverhaltes kann dann auch geklärt werden, ob ein Gegenangriff sinnvoll ist.
Sie können mir die Unterlagen unverbindlich zusenden und ich mache Ihnen einen Vorschlag zur angemessenen Reaktion.
Nach Ihrer Schilderung könnte die „Abmahnung" rechtsmissbräuchlich, weil unberechtigt sein. Hier bieten § 8 Abs. 4 UWG und § 97a Abs. 4 UrhG die Möglichkeit die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt von der Gegenseite ersetzt zu bekommen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Rückfrage vom Fragesteller 4. Januar 2014 | 08:39

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
die Frage ist allgemein beantwortet, nicht aber die spezielle Konstellation:
- Abgemahnte FIRMA ist lediglich Domaininhaber, hat mit homepage aber absolut nichts zu tun.
- Abmahnender ist der Inhaber der homepage (oben als KUNDE) bezeichnet.
Würde diesem gerne rechtliche Nachhilfe geben lassen.
Danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Januar 2014 | 10:55

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich habe die Konstellation wohl verstanden. Die macht es aber auch so pikant.
Bei Domains gilt das Prinzip "first come first serve" oder auch das Windhundprinzip, d.h. wer als erster kommt und eine Domain anmeldet kann diese auch behalten, es sei denn der andere ist im Besitz eines markenähnlichen Rechtes. Markenähnlich wären einmal die Marke selbst oder ein Name einer Person oder eine Geschäftsbezeichnung.

Wobei die Geschäftsbezeichnung schon vorhanden sein müsste vor der Domainregistrierung.

Grundsätzlich muss aber selbst dann nicht in jedem Fall die Domain herausgegeben werden. Denn wenn die FIRMA im Versandhandel tätig ist, der KUNDE aber in der Gastronomie sind dies verschiedene Bereiche, die durchaus den gleichen Namen tragen dürfen ohne dass sie sich in die Quere kämen und daraus Rechte des einen gegen den anderen erwachsen würden.

In dem Impressum muss nicht der Domaininhaber aufgeführt werden, sondern derjenige, der für den Webauftritt inhaltlich verantwortlich ist.

Dies wäre in der von Ihnen dargestellten Konstellation wohl der KUNDE, da dessen Dienstleistung dargestellt und angepriesen wird.

Zusätzlich kann der Webdesigner aufgeführt werden, muss aber rechtlich nicht.
§ 5 TMG besagt, dass der Diensteanbieter erkennbar sein muss im Impressum, und dies ist der inhaltlich Verantwortliche und der kann durchaus unterschiedlich zum Domaininhaber sein.

Sie als Inhaber der Domain müssen nicht im Impressum auftauchen, wenn Sie mit dem Inhalt nichts zu tun haben.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Gerth
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. Januar 2014 | 15:43

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Nach Rückfrage war mir Sachverhalt und rechtliche Beurteilun g klar. Danke.

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