Im Übrigen trägt solche Kosten der Käufer. Etwaige Rückerstattungen von Vorausleistungen stehen dem Verkäufer zu. (2) Der Notar hat den Käufer darüber belehrt, dass dieser im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers trotz Zahlung der vereinbarten Kaufpreisraten möglicherweise die Erschließungskosten an den Träger der Erschließungslast nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/134.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 134 BauGB: Beitragspflichtiger">§ 134 BauGB</a> leisten muss. ... Die Vertragsparteien vereinbaren hierzu Folgendes: Sofern bei Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate die Möglichkeit besteht, dass der Käufer im Falle der Eigentumsumschreibung für Beträge in Anspruch genommen wird, die nach vorstehender Regelung der Verkäufer zu zahlen hat, kann der Käufer einen angemessenen Teilbetrag aus sämtlichen von ihm zu entrichtenden Kaufpreisraten einbehalten; der jeweils einbehaltene Betrag ist zur Zahlung fällig, sobald dem Käufer nachgewiesen ist, dass seine Inanspruchnahme praktisch ausgeschlossen ist.