(Freiberufler mit Auftragsloch und damals keine Rücklagen) Nach etwa 4 Monaten konnten wir zwar wieder Ratenzahlungen in einer mit der Bank abgesprochenen Höhe (die in etwa die auflaufenden Zinsen decken sollte) leisten was aber die Bank nur insofern interessierte als dass Sie keine Zwangsversteigerung einleitete aber die Kündigung aufrechterhalten wurde. ... Sonderbedingungen für Hypothekendarlehen (Fassung 7/1993) 10.Kündigungsrecht der Bank 10.1.Die Bank kann das Darlehen nur kündigen, wenn 10.1.1.der Darlehensnehmer mit einem Betrag mindestens in der Höhe der für drei Monate geschuldeten Leistung nach Mahnung unter Hinweis auf das Kündigungsrecht länger als einen Monat in Verzug bleibt, 10.1.2. die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Beleihungsobjektes oder eines seiner Teile angeordnet wird, 10.1.3.die vereinbarte Grundschuld oder eine sonstige Sicherheit auch nach Fristsetzung unter Hinweis auf das Kündigungsrecht nicht verschafft wird, 10.1.4. bei Koppelung des Darlehens mit einer Lebensversicherung dieabzuschließende Lebensversicherung nicht oder in einer vom Darlehensvertrag abweichenden Form zustande kommt oder Prämienverzug in Höhe von mindestens einer Monatsprämie von länger als einem Monat besteht oder die abzutretende Lebensversicherung ganz oder teilweise gekündigt oder aus einem sonstigen Grunde aufgelöst oder in eine beitragsfreie umgewandelt wird oder der Versicherer aus gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Gründen von der Verpflichtung zur Leistung ganz oder teilweise frei wird, und zwar er dann, wenn diese Voraussetzungen bei mehreren Versicherungsverträgen nur für einen Vertrag vorliegen. 10.2.Die Bark kann das Darlehen im übrigen nur aus einem wichtigen, im Verhalten des Darlehensnehmers liegenden Grund kündigen. 11.Entschädigung in besonderen Fällen 11.1.Werden fällige Beträge nicht rechtzeitig bezahlt, hat der Darlehensnehmer der Bank den entstehenden Verzugsschaden zu ersetzen. 11.2.Wird das Darlehen vor Ablauf eines Zinsbindungszeitraumes durch Kündigung seitens der Bank fällig, so ist von da an bis zum Zeitpunkt, zudem der Darlehensnehmer gem.