Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Für eine fristlose Kündigung von angemietetem Wohnraum sind bestimmte Voraussetzungen notwendig. Aber dazu gleich…
Aus Ihrer Darstellung kann ich nicht entnehmen, dass Sie über die Verhältnisse des Mieters vor Ihrer „Unterschrift" ausdrücklich getäuscht wurden. Soweit es hier eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vormieters angefragt hatten, oder auch eine solche Auskunft in mündlicher Form von Ihrem Mieter erlangt haben, sollten Sie diese ggf. durch einen Zeugen betätigen können. Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Angaben (wenn möglich schriftlich) zu den Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen des Mieters, so Sie diese abgefragt hatten.
Letztlich haben Sie jedoch, durch das Ausfüllen des Fragebogens des Jobcenters, die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mieters zur Kenntnis genommen und akzeptiert, so dass Ihnen hier aus meiner Sicht der Weg der Anfechtung Ihrer Willenserklärung zum Abschluss des Mietvertrages hier verwehrt ist.
Auch die Nichtleistung der vereinbarten Mietsicherheit ist gesetzlich in der Vorschrift des § 569 Abs. 2a BGB als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung geregelt, jedoch ist hierfür ein außenstehender Betrag in Höhe von 2 Monatsmieten erforderlich. Da die Mietsicherheit grundsätzlich in 3 Raten gezahlt werden kann, soweit diese vereinbart wurde, fehlt Ihnen also zurzeit eine Rate und die vereinbarte Miete. Auf die Zustimmung vom Amt müssen Sie hier nicht warten.
Die Fälligkeit der Mietzahlungen bestimmt sich nach § 543 BGB, so dass eine Mahnung entbehrlich ist und die Zahlung der überfälligen Beträge nebst Verzugschaden (Zinsen, Rechtsverfolgungskosten (bspw. Ihre Gebühren hier bei 123recht) eingefordert werden können.
Eine hingegen fristlose Kündigung ist erst unter den Voraussetzungen des § 543 BGB möglich. Nach Abs. 1 kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Abs. 2 beschreibt indes die wesentlichsten wichtigen Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Nach Nr. 3 wird es also vor einer fristlosen Kündigung notwendig sein, dass der Mieter her mit mindestens zwei aufeinander folgenden Mietzinszahlungen in Rückstand oder mit einem wesentlichen Betrag der Miete in Verzug gerät.
Ich möchte Ihnen hier aber nichts vormachen, so wie Sie dies hier beschreiben, kann es bei einem unwilligen Mieter dazu kommen, dass Sie diesen auch neben der mitunter, mangels vollstreckbarem Vermögen oder Einkommen, zweifelhaften Zahlungsklage mittels einer Räumungsklage und dem Gerichtsvollzieher zum Auszug aus der Wohnung bewegen müssen.
Leider sehe ich hier kaum Platz für eine schnellere unkompliziertere rechtliche Lösung Ihres Sachverhaltes.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben, sollten dennoch Fragen offen geblieben sein oder sich weitere eröffnen, bitte ich diese in der Nachfrage zu konkretisieren.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen