Um eine gewisse Ausgewogenheit zu erreichen gilt folgende Ausnahme bei letzteren beiden, nämlich dass a) bei innerhalb eines Jahres nach Scheidung ohne Eigenverschulden eintretender Bedürftigkeit (z.B. schwerer Krankheit, Unfall etc), und b) bei Betreuung gemeinsamer Kinder die gesetzlichen deutschen Bestimmungen greifen mögen. ... Fragen: Muss nun für den Fall, dass das „gemeinsame" 21 Monate alte Kind nicht vom Ehemann (gesetzlichen Vater) stammt, immer, also auch bei einvernehmlicher Scheidungsfolgeregelung eine Anfechtung der Vaterschaft innerhalb der 2-Jahresfrist vor Gericht durchgeführt werden oder genügt bei einvernehmlicher Regelung eine notarielle Beurkundung ggfs. unter Vorlage eines freiwilligen DNA Tests, um etwaige nacheheliche Zahlungen und Nachteile aus dem Versorgungsausgleich zu vermeiden. Verliert das dann nicht mehr gemeinsame Kind bei unbekanntem Erzeuger die deutsche Staatsangehörigkeit.