Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. und 2.
Der Einfachheit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit möchte ich dennoch die betreffende Vorschrift zitieren, auf die Sie sich vorliegend stützen können:
§ 4 Staatsangehörigkeitsgesetz sieht in Abs. 1 vor
„(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Letzteres wäre also von Ihnen gegebenenfalls noch zu bewerkstelligen.
Dieses geht auch vom Ausland aus.
Es ist keine Ermessenseinbürgerung, sondern eine gebundene Einbürgerung, die zwingend bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgen muss.
3.
Nach meiner Prüfung dürfte durchaus einen Aufenthalt in Deutschland möglich sein, da Sie schon lange Zeit mit Ihrer Ehefrau verheiratet sind und erst jetzt die Trennung eingetreten ist und eine Scheidung bevorsteht.
Es gibt nach § 31
Aufenthaltsgesetz - Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten - eine Möglichkeit wie folgt:
„(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war.
Das gilt auch für Ihr Kind, wobei allerdings bei Vollendung des 16. Lebensjahrs einem Lebensmittelpunkt außerhalb des Bundesgebietes, dieses zusätzlich voraussetzt, dass es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Davon gehe ich aus.
4.
Zurück zu § 4 StAG und des dortigen Absatzes 4:
„(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde (bei Ihnen nicht der Fall) und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: http://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
1. und 2.
Leider ist mir bei der Schilderung ein Fehler unterlaufen.
Hierbei wäre zu beachten, dass faktisch zum Zeitpunkt der Geburt der Vater nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besass.
Erwerb der Staatsangehörigkeit am 18.05.2001
Geburt der Tochter im März 2000.
Punkt 3.spielt momentan keine besondere Rolle.
Es geht lediglich um die Möglichkeit, dass meine Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit erhält.
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne auf Ihre Nachfrage wie folgt:
Das macht leider einen Unterschied.
Zunächst muss bei der Geburt mindestens ein Elternteil Deutscher sein, aber es gilt zudem Absatz (3) des § 4:
"Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im INLAND hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810
) besitzt."
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können.
Man müsste daher auf einen Aufenthalt in Deutschland setzen bzw. die dann mögliche Ermessenseinbürgerung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt