. , aber dann auch zur Anbahnung des Verkaufs der Immobilie etc.) wurden auf Wunsch von A's Anwältin von B und C bereits gemacht, blieben bisher aber ohne Antwort. ... Da sich A bereits zuvor zweimal entgegen den Interessen der Mehrheit der Erbengemeinschaft verhalten hat, indem sie der in der Souterrain-Wohnung des Hauses wohnhaften Mieterin völlig eigenmächtig ein lebenslanges Wohnrecht versprochen hat und derselben Mieterin später auch angeboten hat, sie könne gerne in die nach dem Tod unseres Vaters unbewohnte Hauptwohnung einziehen, befürchten wir, dass A evtl. auch Teile des Inventars entsorgt, der eindeutig kein Abfall ist, sondern erst von allen Miterben durchgeschaut werden sollte, weil er ggf. für einen oder mehrere Miterben bedeutsame Erinnerungsstücke enthält, fragen wir uns, ob und wie wir unsere Schwester (A) von ihrem Tun abhalten können.