Abschreibungsbemessungsgrundlage für Erbausgleichszahlung bei Immobilienerbschaft
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
mein Finanzamt hat die steuerliche AfA, für eine im Zusammenhang mit meinem Immobilienerbe zusätzlich an meine Familie als Wertausgleich geleistete spätere Erbausgleichs-bzw. weitere Abfindungszahlung, nicht anerkannt. Wie anderweitig hierzu dargelegt und bestätigt, ist mein Fall jedoch deckungsgleich mit der Immobilienerbschaft einer Jugendfreundin in Baden-Württemberg. Nur mit dem Unterschied, das dort die gleichfalls spätere zusätzliche Abfindungszahlung als AfA-Basis ohne Einwand in voller Höhe vom FA anerkannt wurde.
Für IhreÜberprüfung/Bewertung lege ich Ihnen meine Erb-u.Erbausgleichssache nachfolgend in Kurzform dar.
Entsprechend dem im Mai 1981 beim Amtsgericht eröffneten Testament meines Vaters (Anlage 1) sollte ich das Erbpachtgrundstück (Zwei-Familien-Reihenhaus) meiner Eltern, in Verbindung mit der Erfüllung bestimmter Auflagen und Verpflichtungen, erhalten. Die hierfür von mir erbrachte testamentarische Entgeltleistung (Abfindungszahlungen incl. Restschuldtilgungen) betrug umgerechnet insgesamt 38.654.-EUR (steuerlich erst jetzt vom FA anerkannt).
Mein Vater orientierte sich bei der von ihm festgelegten Höhe der Abfindungszahlungen für meine Familie am ursprünglichen Immobilienkaufpreis von umgerechnet 38.347.-EUR (75.000.-DM = bisher vom FA allein nur anerkannte AfA-Grundlage). Diese Bemessungsgrundlage wurde jedoch von meiner Familie nicht akzeptiert. Stattdessen forderte sie eine Abfindung auf Basis des damals aktuellen Immobilien-Verkehrswertes von umgerechnet 118.620.-EUR. Die hierauf im Zuge der Erbauseinandersetzung im Juni 1981 mit meiner Familie zuerst mündlich getroffene Vereinbarung (schriftliche Fassung erfolgte im Dez.1985) lautete, dass zu den von meinem Vater bestimmten Abfindungszahlungen, zusätzlich der Differenzbetrag als Wertausgleich zum damaligen Immobilien-Verkehrswert, von mir als Erbausgleichszahlung zu gleichen Teilen an meine drei Geschwister zu leisten ist. Diese Vereinbarung, erfolgte vor Erbantritt sowie vor Erfüllung der testamentarischen Auflagen und Verpflichtungen.
Nach dem Ableben meiner Mutter zahlte ich schließlich im Juni 2004 die als Wertausgleich vereinbarte weitere Abfindung in Höhe von 52.050.-EUR an meine Geschwister. Diese zusätzliche (Erb-)Ausgleichszahlung (derzeit vom FA nicht anerkannte AfA-Grundlage) war keine freiwillige Zahlungsverpflichtung ohne Gegenleistung, sondern Vorbedingung um das Erbe antreten zu können, und somit nach Sinn und Zweck unmittelbarer Bestandteil dieser Erbschaftssache. Da sich die Erbbeteiligten (wie vorliegend) über die testamentarischen Bestimmungen des Erblassers einverständlich hinwegsetzten, ist hier, nach Ansicht eines Steuerberaters, für die steuerliche Bewertung die tatsächliche Entgeltleistung des Erben für das Immobilienerbe maßgeblich! Hierbei liegt ein wirtschaftlicher Anschaffungs-/Veräußerungsvorgang vor, durch den Anschaffungskosten in gleicher Höhe entstehen, die in die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung mit einzubeziehen sind und somit zu entsprechenden Sachabschreibungen führen.
Demzufolge ist lt. dem Steuerberater, der von mir entgeltlich erworbene Erbteil, d.h. die testamentarische Entgeltleistung und die zusätzliche Ausgleichszahlung von zusammen 90.704.-EUR/J (38.654 + 52.050), steuerlich voll AfA-fähig (§ 7 Abs.4 EStG
). Hinzu kommt der unentgeltlich erworbene Teil, der steuerlich nur anteilig in Höhe von 25.851.- EUR/J (x) bei der AfA-Ermittlung ( § 11d Abs. 1 EStDV
) berücksichtigt wird.
(x) Antl. unentgeltlicher AfA-Basiswert= ursprüngl. Immobilienkaufpreis x [1,0 - (testamentarische Entgeltleistung :Verkehrswert)]
Damit ergibt sich als neue AfA-Basis ein Gesamtwert von 116.555.-EUR/J. Demgegenüber beträgt die im aktuellen ESt.Bescheid vom FA genannte neue AfA-Basis rd. 64.400.-EUR/J (38.654 + 25.851), die m.E. zweifelhaft ist!
Deshalb stelle ich mir die Frage nach der steuerlich rechtmäßigen AfA-Bemessungsgrundlage für dieses Immobilienerbe im Zusammenhang mit den 3 bestehenden Zahlungsbestandteilen „testamentarische Entgeltleistung“ und „zusätzlich entgeltliche Erbausgleichszahlung“ sowie den „unentgeltlich erworbenen Teil“:
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Meine Frage:
(1)Ist die oben dargelegte Bewertungsgrundlage und der Rechnungsansatz richtig? Wenn nein, dann (2) !
(2)
(2a)Wie lautet die erb-/und steuerrechtliche Konsequenz in dieser Erbschafts-sowie Erbausgleichssache im Hinblick auf die Ermittlung für eine einkommensteuerlich richtige AfA-Bemessungsgrundlage?
(2b)Welcher Rechnungsansatz führt hierbei zu einem korrekten Wert als AfA - Bemessungsgrundlage ?
Ich bitte um schnellstmögliche Antwort und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
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Anlage 1: Abschrift des Testaments vom 01.Nov. 1976
Mein Testament (handschriftliches Testament beim Amtsgericht von [Stadt] hinterlegt)
Ich der [Erblasser] bestimme hier letztwillig folgendes:
dass in meinem Eigentum befindliche Grundstück in [Stadt] fällt meinem Sohn <A href=´http:// mit folgender Auflage zu:
1)meine Ehefrau erhält ein lebenslanges, mietfreies und unkündbares Wohnrecht, in der bsiherigen 3 Zimmer-Wohnung mit Terrasse einschl. eines Kellerraumes, Benutzung der Waschküche mit Waschmaschine inkl. Wäschetrockner, Trockenkeller und Garten
2)meine Söhne [C] und [D] sowie meine Tochter [E] alle drei wohnhaft in [Städtchen] erhalten je DM [X] zahlbar innerhalb von 5 Jahren nach Eintritt des Erbfalles, resp. nach gegenseitiger Absprache der Geschwister untereinander.
3)das Darlehen meiner Frau gem. Schuldschein vom 20.08.65 über DM [Y1] - Abtretung aus elterlichem Hof - und gem. Schuldschein vom 25.10.66 über DM [Y2] – hat insgesamt der Erbe <A href=´http://, am Tag der Übernahme des Grundstücks sofort an meine Frau [B] zurückzuzahlen.
4)derzeitige Belastungen durch Baudarlehen von [Stadt] DM [Z1] sowie von Hypothekenbank DM [Z2] sind vom Erben [A] allein zu tragen.
[Stadt], 01.Nov. 1976 Unterschrift [Erblasser]
>> Resultat: Hieraus erfolgten Abfindungszahlungen inkl. Restschuldtilgungen
>> von insgesamt 75.600 DM = 38.654 EUR (steuerlich von FA anerkannt).
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