Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Solange Sie noch nicht geschieden sind, können Sie als Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB
). In einem solchen Testament können Ehegatten sich gegeneitig als Alleinerben einsetzen (§ 2269 Abs. 1 BGB
- sog. "Berliner Testament"). Ein solches Testament kann nach dem Tod des zuerst sterbenden Ehegatten vom Überlebenden nocht mehr widerrufen werden (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB
). Auch zu Lebzeiten des anderen Ehegatten kann ein solches Testament vom anderen Ehegatten nicht mehr einseitig aufgehoben werden (§ 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB
). Allerdings ist eine Erbeinsetzung nur im Ganzen oder nach Bruchteilen möglich. Eine auf die Immobilien beschränkte Erbeinsetzung ist nicht möglich; hier gib es die Möglichkeit des Vermnächtnisses (s.u.).
Es kann im gemeinsamen Testament verfügt werden, dass nach dem Tod beider Ehegatten und eines oder aller Söhne die anderen Kinder oder Dritte als Nacherben einbgesetzt werden, um die (zukünftigen) Ehegatten der Kinder von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen.
Allerdings kann durch ein solches Berliner Testament das Pflichtteilsrecht der Kinder als gesetzliche Erben (oder das der Ehegatten der Kinder als deren gesetzliche Erben) nicht ausgeschlossen werden. (Pflichtteil bedeutet, dass ein testamentarisch ausgeschlossener gesetzlichr Erbe trotzdem Anspruch auf Herausgabe des Wertes der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hat.) Die Geltendmachung des Pflichtteilsrechts kann dazu führen, dass der testamentarische Erbe gezwungen ist, das Erbe zu verkaufen, um den Pflichtteilsanspruch erfüllen zu können.
Es ist möglich, mit den Kindern einen notariell zu beurkundenden Erbvertrag zu schließen, durch den sie auf die Geltendmachung ihres Pflichtteilsrechts beim Tod des zuerst versterbenden Ehegatten verzichten (§§ 2346 Abs. 2
, 2348 BGB
). Bei minderjährigen Kindern bedarf ein solcher Vertrag der Zustimmung des Familiengerichts (§ 2347 Abs. 1 Satz 1
, 2. Halbsatz BGB).
Auch die (zukünftigen) Ehegatten Ihrer Kinder können durch notariellen Vertrag auf ihren gesetzlichen Erb - und/oder Pflichtteilsanspruch verzichten.
Daneben ist die sog. "Jastrow'sche Formel" entwickelt worden, um pflichtteilsberechtigte Kinder von der Geltendmachung ihrer Ansprüche abzuhalten: Danach wird in das Eltern-Testament eine sog. Pflichtteilsstrafklausel eingebaut, wonach ein Kind, das beim Tod des zuerst versterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil geltend macht, auch beim zuletzt sterbenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhält.
Schließlich ist es noch möglich, die Grundstücke dem überlebenden Ehegatten als sog. Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB
) zuzuwenden; sie sind dann nicht mehr Teil der Erbmasse. Kinder und überlebender Ehegatte bilden dann eine Erbengemeinschaft, die an den überlebenden Ehegatten das (die) Grundstück(e) als Vermächtnis herausgeben müssen. In gleicher Weise können die Kinder als Nachvermächtnisnehmer des zuletzt sterbenden Ehegatten eingesetzt werden (§ 2191 BGB
).
Schließlich ist es noch möglich, dass Sie für sich ein lebenslängliches Wohnrecht für die Häuser als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eintragen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
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