BGB-Bauvertrag: Kündigung §648aBGB durch AN = endgültige Erfüllungsverweigerung?
vom 2.3.2021
für 100 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle / Oldenburg
Wir sind private Bauherren ( Verbraucher) und haben mit einer Firma einen BGB-Einzelgewerk-Vertrag über GaLa-Bau- und Pflasterarbeiten mit fixem Datum für Beginn und Fertigstellung der Leistung geschlossen (Bauzeit 8 Wochen). ... Er hat jedoch gleichen Tages den Vertrag gemäß §648a ohne Abmahnung und ohne jegliche Nennung von Gründen per Einschreiben fristlos gekündigt. ... Weiterhin bestünde die Gefahr, daß im Falle einer gerichtlichen Klärung unsere fristlose Kündigung in eine freie Kündigung des Bestellers umgewidmet werden könnte, denn die fristlose Kündigung des AN gemäß 648a ist gemäß Satz3 wirkungslos.