Sehr geehrter Fragesteller,
ztunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach § 314 Abs. 1 BGB
kann jede Vertragspartei ein Dauerschuldverhältnis, wozu der von Ihnen abgeschlossene Rahmenvertrag zählt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen kann. Gem. § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB
liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt, hat somit eine Interessensabwägung stattzufinden. Bei dieser Abwägung sind alle Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls heranzuziehen.
Vielfach werden in Verträgen, wie in Ihrem Fall in dem projektbezogenen Vertrag, die Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Vertragspartner aufgelistet. Bei dem projektbezogenen Vertrag müssen Sie sich an diese Fixierung eines wichtigen Grundes, nämlich dann, wenn der Kundenauftrag vom Kunden vorzeitig beendet wird, auf jeden Fall halten.
Ob dieser wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung auch in dem Rahmenvertrag mit hineinwirkt, hängt von dessen Ausgestaltung ab. Ohne Einblick in den Vertrag, was hier im Rahmen einer Erstberatung nicht möglich ist, kann eine konkrete rechtliche Beurteilung, ob sich nun dieser wichtige Grund auch auf den Rahmenvertrag auswirkt, nicht abgegeben werden. Nur so viel kann an dieser Stelle gesagt werden: Ergibt eine Interessenabwägung, dass Ihrem Auftraggeber ein Festhalten am Rahmenvertrag ohne den Kunden, der zum 30.04.2013 den Vertrag auflöst, nicht zuzumuten ist, dann liegt ein wichtiger Grund vor. Kann allerdings der Rahmenvertrag ohne weiteres auch ohne den projektbezogenen Vertrag weiter bestehen, wovon ich ausgehe, dann ist die Kündigung des Rahmenvertrages nur unter Einhaltung der ordentlichen Frist von 15 Tagen zum Monatsende möglich, womit die Kündigung zum 31.05.2013 wirksam wäre.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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