Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern es keine vertraglichen Besonderheiten gibt, kann auch beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses die Kündigung ausgesprochen werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von Ihnen auch unterzeichnet sein. Im Streitfall müssen Sie den Zugang des Kündigungsschreibens nachweisen können, so dass Sie entweder auf einem Doppel des Kündigungsschreibens sich den Zugang quittieren oder ein Einschreiben mit Rückschein verwenden sollten.
Sofern ein wichtiger Grund nicht vorliegt, kann auch nicht fristlos gekündigt werden. Möglich wäre allenfalls ein Aufhebungsvertrag, der aber immer die Zustimmung der Gegenseite erfordert.
Die Kündigungsfrist zum Monatsende werden Sie einhalten müssen, so dass eine vorherige Kündigung dann ausgeschlossen ist, wenn kein wichtiger Grund vorliegt (siehe oben).
Besteht der Arbeitgeber also darauf, dass Sie ab dem 27.5 für die paar Tage arbeiten wollen, werden Sie dieses machen müssen.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden Sie keine Strafe zahlen müssen. Denn sie verhalten sich mit der Kündigung innerhalb der Probezeit vertrags- und gesetzeskonform.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Hr. Bohle,
vielen Dank für die Antwort.
Ich könnte also am 16.05.2011 zum 31.05.2011 kündigen, müsste aber den 30. und 31. Mai arbeiten. Es sei denn der Arbeitgeber entbindet mich von der Arbeitspflicht für die restlichen 2 Tage des Monats.
Heißt das er mir für die 3 Tage arbeit noch Lohn schuldet?
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
das haben Sie genau richtig verstanden. Entscheidend ist aber der ZUGANG der Kündigungserklärung, so dass Sie ggfs. gar nicht solange warten sollten, wenn der Arbeitsplatzwechsel sowieso schon feststeht.
Sofern Sie arbeiten, haben Sie auch einen Vergütungsanspruch, d.h. auch der Lohn würde dann geschuldet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle