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Ruhendes Dienstverhältnis in Probezeit - Kann ich kündigen?

| 5. Mai 2011 10:38 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


11:42

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 01.05.2011 habe ich eine neue Stelle angetreten. Die Probezeit ist 6 Monate. Die Kündigung während der Probezeit beträgt 2 Wochen zum Monatsende.

Aufgrund familiären Probleme, war mein Arbeitgeber einverstanden, das Dienstverhältnis bis zum 27.05. ruhen zu lassen.

Nun habe ich vom meinem alten Arbeitgeber eine bessere Stelle angeboten bekommen.

Frage:

1. Kann ich während das Dienstverhältnis ruht kündigen?

2. Was muss ich dabei beachten?

3. Ist es möglich fristlos zu kündigen? Ein wichtiger Grund liegt jedoch nicht vor.

4. Ich habe zwar am 01.05. angefangen. War seitdem nicht mehr am Arbeitsplatz. Die Arbeit muss mir, lt. Abteilungsleiter, erst beigebracht werden. Da ich aber zum 01.06. spätestens wieder zum alten Arbeitgeber wechseln werden finde ich es für beiden Seiten unlogisch mit weiterhin zu beschäftigen. Kann zuvor schon gekündigt werden?

5. Muss ich Strafe zahlen?

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

5. Mai 2011 | 11:18

Antwort

von


(2929)
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26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern es keine vertraglichen Besonderheiten gibt, kann auch beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses die Kündigung ausgesprochen werden.


Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von Ihnen auch unterzeichnet sein. Im Streitfall müssen Sie den Zugang des Kündigungsschreibens nachweisen können, so dass Sie entweder auf einem Doppel des Kündigungsschreibens sich den Zugang quittieren oder ein Einschreiben mit Rückschein verwenden sollten.


Sofern ein wichtiger Grund nicht vorliegt, kann auch nicht fristlos gekündigt werden. Möglich wäre allenfalls ein Aufhebungsvertrag, der aber immer die Zustimmung der Gegenseite erfordert.


Die Kündigungsfrist zum Monatsende werden Sie einhalten müssen, so dass eine vorherige Kündigung dann ausgeschlossen ist, wenn kein wichtiger Grund vorliegt (siehe oben).

Besteht der Arbeitgeber also darauf, dass Sie ab dem 27.5 für die paar Tage arbeiten wollen, werden Sie dieses machen müssen.


Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden Sie keine Strafe zahlen müssen. Denn sie verhalten sich mit der Kündigung innerhalb der Probezeit vertrags- und gesetzeskonform.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 5. Mai 2011 | 11:38

Sehr geehrter Hr. Bohle,

vielen Dank für die Antwort.

Ich könnte also am 16.05.2011 zum 31.05.2011 kündigen, müsste aber den 30. und 31. Mai arbeiten. Es sei denn der Arbeitgeber entbindet mich von der Arbeitspflicht für die restlichen 2 Tage des Monats.

Heißt das er mir für die 3 Tage arbeit noch Lohn schuldet?

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Mai 2011 | 11:42

Sehr geehrter Ratsuchender,


das haben Sie genau richtig verstanden. Entscheidend ist aber der ZUGANG der Kündigungserklärung, so dass Sie ggfs. gar nicht solange warten sollten, wenn der Arbeitsplatzwechsel sowieso schon feststeht.


Sofern Sie arbeiten, haben Sie auch einen Vergütungsanspruch, d.h. auch der Lohn würde dann geschuldet werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung des Fragestellers 30. Mai 2011 | 23:26

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